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OLG Bremen, Beschluss vom 18.12.2012 – 2 W 97/12

1. Die deutsche Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens kann unter ihrer Firma als Kommanditistin im Handelsregister eingetragen werden.

2. Zwar weist die Zweigniederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit auf. Träger des ihr zugewiesenen Vermögens ist der Träger des (gesamten) Unternehmens. Dennoch nimmt die Handelsgesellschaft mit ihrer Zweigniederlassung am Rechtsverkehr selbständig teil (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 15. Aufl., Rn. 243). Letztere kann unter ihrer eigenen Firma (vgl. § 13 HGB) klagen und verklagt werden (BGHZ 4, 62), und sie kann unter ihrer Firma im Grundbuch eingetragen werden (Böttcher in: Meikel, Grundbuchordnung 10. Aufl., Rn. 26 zu § 15 GBV m. w. Hinw.). Es erscheint danach nur konsequent und entspricht ihrer Bedeutung und Funktion als einem – wenngleich nicht rechtlich und vermögensmäßig, so doch in wirtschaftlicher Hinsicht – mit selbstständigen Befugnissen im Rechtsverkehr auftretenden Unternehmensteil, wenn die inländische Zweigniederlassung als Kommanditistin im Handelsregister eingetragen werden kann.

3. Für die Anmeldung zum Handelsregister ist die Vollmacht durch den ständigen Vertreter der deutschen Zweigniederlassung ausreichend, ohne dass es noch der Vollmacht durch die Direktoren der ausländischen Hauptniederlassung in vertretungsberechtigter Zahl bedarf. Der ständige Vertreter ist nach § 13e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 HGB befugt, die Gesellschaft für die Tätigkeit der Zweigniederlassung gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Damit ist er mit organschaftlichen Befugnissen ausgestattet.

Schlagworte: Anmeldung, besonderer Vertreter, Firma, gesetzliche Vertretung, Handelsregister, Vertretungsbefugnis, Zweigniederlassung