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OLG Bremen, Urteil vom 13.07.2001 – 4 U 6/01

BGB §§ 154, 157, 705 ff., 722

1. Wenn es nicht zum Abschluss des beabsichtigten schriftlichen Gesellschaftsvertrages gekommen ist, kommt ein mündlicher Gesellschaftsvertrag (im Personengesellschaftsrecht) oder eine faktische GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
faktische Gesellschaft
Gesellschaft
in Betracht.

2. Die sog. faktische GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
faktische Gesellschaft
Gesellschaft
kann ohne weiteres durch tatsächliches Invollzugsetzen der in Aussicht genommenen Tätigkeit begonnen werden, und zwar auch dann, wenn keine Einigkeit über alle Fragen erzielt worden ist, über die nach den Vorstellungen der Partner eine Einigung erzielt werden sollte. Ein solches Tätigwerden vor abschließender Klärung aller Fragen führt in Umkehrung der Auslegungsregel des § 154 BGB zu der Annahme, dass die Parteien zumindest einen vorläufigen – ggf. jederzeit kündbaren – Vertrag abschließen wollten (vgl.MK/Ulmer BGB 3. Aufl. § 705 Rn. 26). Die einvernehmliche Handhabung der Partner stellt, auch wenn sie vom ursprünglich Gewollten abweicht, den Maßstab dafür dar, wie die Parteien – eventuell übergangsweise – ihre Beziehungen geregelt haben wollten. Entspricht die Zusammenarbeit in wesentlichen Bereichen gar den ursprünglichen Planungen, ergeben sich daraus Hinweise für die rechtliche Würdigung. Noch verbleibende Lücken sind im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§ 157 BGB) zu füllen.

3. Einer sog. Innengesellschaft fehlt es zumindest an einem umfassenden gemeinsamen Vertreterhandeln nach außen. Die Vorschriften der §§ 705 ff. BGB gehen zwar grundsätzlich von einer Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr aus, insbesondere im Rahmen der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens. Diese gesetzlichen Regelungen sind jedoch weitgehend abdingbar, Einschränkungen ergeben sich lediglich hinsichtlich der Gestaltungsmöglichkeiten des Einzelfalles aus einzelnen Vorschriften (§§ 716 Abs.2, 719 Abs.1, 723 Abs. 3, 724 S.1, 725 Abs.1 und 738 Abs.1 S.1 BGB) und berufsspezifischen Regelungen (vgl. Palandt/Sprau BGB 60. Aufl. § 705 Rn. 2, 33).

4. Ein Indiz für eine vom Grundsatz gleicher Gewinn- und Verlustanteile (§ 722 BGB) abweichende Regelung kann darin liegen, dass die Gesellschafter unterschiedlich hohe Beiträge leisten (BGH NJW – RR 1990, 737) oder etwa den Beitragsumfang der tatsächlichen Vertragsabwicklung überlassen, so dass die Gesellschafter es deshalb auch als sach- und interessengerecht empfinden, den Chancen- und Risikoanteil jedes Gesellschafters am Geschäftsergebnis nach dem Verhältnis der für den gemeinschaftlichen Zweck eingesetzten Vermögenswerte zu bestimmen (BGH NJW 1982 a.a.O.).

Schlagworte: BGB-Gesellschaft, faktische Gesellschaft, GbR, Gesellschaftsvertrag, Gewinnverteilung, Gründung