Einträge nach Montat filtern

OLG Bremen, Urteil vom 13.11.2009 – 2 U 57/09

AktG §§ 24, 241, 243

1. Die Hauptversammlung hat die Möglichkeit und Befugnis, den satzungsmäßig bestimmten Versammlungsleiter (hier: Vorsitzender des Aufsichtsrats) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzuberufen, wenn es ihr etwa aufgrund schwerwiegender Verfahrensverstöße oder aus ähnlichen, ebenso gewichtigen Gründen nicht zumutbar ist, an der Person der Versammlungsleiters festzuhalten.

2. Nur in einem Fall offenbaren Missbrauchs wäre der Versammlungsleiter ausnahmsweise befugt und u. U. auch gehalten, in eigener Entscheidungskompetenz einen Antrag auf Abberufung des VersammlungsleitersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Versammlungsleiters
ohne Aussprache und Abstimmung zurückzuweisen. Allerdings sind im Interesse des Minderheitenschutzes an das Vorliegen einer solchen Ausnahme strenge Anforderungen zu stellen.

3. In der Hauptversammlung von Aktionären geäußerte Vorwürfe, der Versammlungsleiter lasse die Protokollierung protokollierungswürdiger Sachverhalte nicht zu und versuche, Protokollierungswünsche von Aktionären zu verhindern, sind jedenfalls nicht von vornherein unsachlich, willkürlich oder schikanös.

4. Der Verfahrensverstoß, welcher darin besteht, dass der Versammlungsleiter einen Antrag auf seine Abberufung zurückweist, bewirkt nicht die Nichtigkeit der Beschlüsse nach § 241 Nr. 2 AktG.

Schlagworte: Abberufung des Versammlungsleiters