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OLG Bremen, Urteil vom 14.08.2009 – 2 U 140/08

HGB §§ 125, 161, 170; AktG § 112

1. Grundsätzlich wird die Kommanditgesellschaft gemäß §§ 125 Abs. 1, 161 Abs. 1, 170 HGB ausschließlich von ihrem Komplementär vertreten. Eine solche Vertretung durch den Komplementär (hier eine GmbH) ist aber dann ohne das Eintreten einer Interessenkollision nicht möglich, wenn der alleinige Komplementär in Vertretung für die Gesellschaft gegen sich selbst klagen müsste. In solchen Konstellationen können die Kommanditisten einzeln oder zu mehreren gegen ihren Komplementär auf Leistung an die Kommanditgesellschaft klagen („actio pro socio – vgl. BGHZ 51, 198, 200 f.). Eine Klage der Kommanditgesellschaft gegen den Komplementär ist dagegen grundsätzlich nicht vorgesehen, denn hier würde es an der organschaftlichen Vertretung, die zwingend vom Komplementär ausgeübt wird und nicht auf Kommanditisten übertragen werden kann, fehlen.

2. Bei einer Publikumsgesellschaft mit Beirat ergibt sich für die Interessenverfolgung und -durchsetzung der Mitglieder (Anleger) gegenüber der Geschäftsführung (vgl. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 1674) jedoch die Vertretungsbefugnis der Beiräte nach § 112 AktG in analoger Anwendung. Der Beirat einer Publikums-KG nähert sich, wie der Bundesgerichtshof wiederholt hervorgehoben hat (BGH NJW 1977, 2311, 2313; 1978, 425; 1983, 1675), nach Aufgabe und Funktion dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft an. Anders als im Falle einer „herkömmlichen“ Kommanditgesellschaft, bei der – etwa bei kleineren oder mittelständischen kaufmännischen und gewerblichen Betrieben – der personengesellschaftsrechtliche Einschlag dominiert, fehlt es bei einer Publikumsgesellschaft regelmäßig an einem persönlichen Vertrauensverhältnis zwischen Kommanditist und Komplementär. Die hier bestehenden Verhältnisse lassen sich in der Interessenlage eher mit einer Aktiengesellschaft vergleichen, bei der dem Vorstand als eigenständiges verfassungsmäßiges Organ der Aufsichtsrat gegenübertritt. Bei Publikumsgesellschaften besteht das Bedürfnis, die Überwachung und Kontrolle der Geschäftsführung in ähnlicher Weise auszugestalten und an die Gesellschaftsorgane, die dem Aufsichtsrat der AG entsprechen, ähnliche Anforderungen zu stellen und für diese ähnliche Rechte und Pflichten zu begründen (BGH NJW 1983, 1675, 1676). Diese der Aktiengesellschaft ähnliche Interessenlage rechtfertigt nach Auffassung des Senats in Ermangelung einer speziell auf die Bedürfnisse einer Publikums-KG zugeschnittenen gesetzlichen Regelung die analoge Anwendung des § 112 AktG.

Schlagworte: actio pro socio, Aufsichtsrat, Beirat, Geschäftsführer, Gesellschafterklage, Kommanditgesellschaft, Kommanditist, Passivlegitimation, Passivprozess der Gesellschaft, Publikumsgesellschaft, Publikumspersonengesellschaft