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OLG Bremen, Urteil vom 21.10.2011 – 2 U 43/11

GmbHG § 16; ZPO §  256

1. Wird ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen, der ausweislich der Gesellschafterliste zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht Gesellschafter der Gesellschaft war, geht der mit einem bloßen Scheingesellschafter sich befassende Beschluss ins Leere und ist mithin von vornherein unwirksam; dies kann der dadurch Betroffene mit der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO geltend machen (siehe auch Göz in: Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., Rn.16 zu § 249).

2. Nach der von dem Bundesgerichtshof zu § 16 Abs. 1 GmbH a.F. entwickelten Rechtsprechung gilt die in dieser Norm vorgenommene und vom Bundesgerichtshof als Fiktion angesehene Regelung für das Verhältnis der Gesellschaft zu ihren Gesellschaftern auch in den Fällen, in denen Gesellschaftsanteile fehlerhaft übertragen worden sind. Danach führen die bürgerlichrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsvorschriften nicht dazu, dass die Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft rückwirkend in ihre alten Rechtspositionen eingesetzt werden. Vielmehr ergibt sich aus § 16 Abs. 1 GmbHG, dass die Gesellschaft in ihrem eigenen Interesse, aber auch zum Schutz von Veräußerer und Erwerber berechtigt und verpflichtet ist, unabhängig von der wahren Rechtslage jeden, der sich einmal ihr gegenüber als Erwerber ausgewiesen hat, so lange als solchen zu behandeln, bis eine Rechtsänderung bei ihr angemeldet und nachgewiesen ist (BGH NJW 1990, 1935, 1936; NJW 2007, 1058, 1059; 2009, 229f.). Im Verhältnis zur Gesellschaft kommt es daher allein auf den Inhalt der Gesellschafterliste an, ohne dass insoweit ein Gegenbeweis zulässig wäre. Auf subjektive Momente ist nicht abzustellen, also auch nicht etwa darauf, ob der Gesellschaft eine Unrichtigkeit der Liste bekannt war (Hueck/Fastrich in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., Rn. 6 a.E. zu § 16).

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Schlagworte: Allgemeine Feststellungsklage, Beschlussmängelklage, Eingetragener Scheingesellschafter, Konfliktpotential, Legitimationswirkung der Gesellschafterliste, Liste der Gesellschafter, Nichteingetragener Rechtsinhaber