AktG § 41
1. Das Mitglied des Vorstands einer zwar gegründeten, aber noch nicht eingetragenen Aktiengesellschaft, das von deren bereits eingeleiteten Werbemaßnahmen Kenntnis hat und es nach Erlass einer einstweiligen Verfügung ablehnt, eine Abschlusserklärung abzugeben, haftet persönlich nach § 41 Abs. 1 S. 2 AktG, weil es zumindest rechtsgeschäftsähnlich für die noch nicht bestehende Aktiengesellschaft tätig geworden ist.
2. Die Haftung gem. § 41 Abs. 1 S. 2 AktG ist keine Vertrauenshaftung, sie setzt daher nicht voraus, dass der Partner die Gesellschaft für eingetragen hält. Ebenso ist es irrelevant, ob die Aktiengesellschaft bei Klagerhebung über ausreichendes Kapital verfügte.
Schlagworte: Geschäftsführer, Vorgesellschaft, Vorstand