GmbHG § 30
Nach § 30 Abs. 1 GmbHG darf das Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden (§ 31 Abs. 1 GmbHG). Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Insbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn u.a. den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen gemacht (§ 43 Abs. 3 Satz 1 GmbHG).
Schlagworte: Einlagenrückgewähr, Geschäftsführer, Kapitalerhaltung