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OLG Celle, Beschluss vom 01.12.1999 – 9 W 142/99

§ 116 Abs 2 HGB, § 164 HGB

1. Der Kommanditist einer GmbH & Co KG besitzt grundsätzlich kein Widerspruchsrecht gegen Handlungen der persönlich haftenden Gesellschafterin.

2. Der Zustimmungsvorbehalt kann durch in der Satzung vorgesehenen Mehrheitsbeschluß der Gesellschafter ausgeräumt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um Handlungen handelt, die nicht unmittelbar auf die satzungsmäßige Organisation der Gesellschaft oder die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses einwirken.

Schlagworte: Bei drohender Missachtung interner Beschränkungen, Einstweiliger Rechtsschutz gegen Geschäftsführungsmaßnahmen, Vorläufige Untersagung der Geschäftsführung bei Scheitern der Abberufung, Vorläufige Untersagung der Geschäftsführung vor und bis zum Abberufungsbeschluss