Einträge nach Montat filtern

OLG Celle, Beschluss vom 04.06.2014 – 9 W 80/14

FamFG § 395; AktG §§ 294, 302 ff.

1. Bei der Löschungsandrohung gem. § 395 FamFG und der nachgehenden Löschung einer erfolgten Eintragung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Danach kann das Registergericht eine Eintragung von Amts wegen löschen, wenn eine Eintragung „wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung“ unzulässig ist.

2. Nach herrschender Meinung ist im GmbH-Konzern ein Unternehmensvertrag in Gestalt eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages bei der herrschenden Gesellschaft nicht einzutragen. Vom BGH ist die Frage nicht entschieden.

3. Allerdings wird die Eintragungsfähigkeit in Schrifttum und untergerichtlicher Rechtsprechung teilweise bejaht. Dafür, die Eintragung beim herrschenden Unternehmen immerhin für möglich und sachgerecht zu halten, spricht die Publizitätsfunktion des Handelsregisters auch für etwaige Anteilserwerber (BGH II ZB 7/88Rn. 36) in Verbindung mit den aus einem solchen Vertrag für das herrschende Unternehmen herrührenden Pflichten zur Verlustübernahme und zur Sicherheitsleistung gem. §§ 302ff. AktG (BGH, II ZB 7/88Rn. 23). Der BGH nimmt auch ausdrücklich an, dass der aus den Besonderheiten und Gefahren derartiger Unternehmensverträge herrührende Informationsbedarf unabhängig von der Rechtsform der herrschenden Gesellschaft sei (BGH, II ZB 15/91Rn. 6), was eher dafür spricht, eine Eintragung auch bei der herrschenden Gesellschaft vorzunehmen, wenn diese eine GmbH ist.

Schlagworte: Beherrschungsvertrag, Eintragung Handelsregister, Ermessensentscheidung, Gewinnabführungsvertrag, Handelsregister, herrschendes Unternehmen, Löschung