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OLG Celle, Beschluss vom 04. August 2016 – 9 W 103/16

§ 8 Abs 4 PartGG, § 7 Abs 2 IngG ND

In Niedersachsen ist die Bildung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung unter Beteiligung (nicht beratender) Ingenieure unzulässig, weil das Niedersächsische Ingenieurgesetz die nach § 8 Abs. 4 PartGG geforderte gesetzlich vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung nur für Partnerschaftsgesellschaften Beratender Ingenieure vorsieht (§ 7 Abs. 2 NIngG).

Schlagworte: Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaltung