Einträge nach Montat filtern

OLG Celle, Beschluss vom 05.01.2016 – 9 W 150/15

GmbHG §§ 7, 19

1. Bei Gründung eine GmbH muss mit hinreichender Bestimmtheit feststehen, in welcher Weise der Gründungsgesellschafter die übernommenen Einlagen zu erbringen verspricht.

2. Verspricht ein GmbH-Gesellschafter bei Gründung die Erbringung einer Teilsacheinlage, ist der Gesellschaftsvertrag zutreffend dahin auszulegen und zu verstehen, dass der Rest als Bareinlage versprochen wird, sodass auf diesen Teil der Satzung die Bareinlagevorschriften anzuwenden sind.

3. Von dieser übernommenen Pflicht zu einer sog. Mischeinlage muss der Gesellschafter von Gesetzes wegen die Sacheinlage insgesamt erbringen, § 7 Abs. 3 GmbHG, und die Bareinlagepflicht gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG zu einem Viertel (Veil in Scholz, § 7 GmbHG Rdnr. 21).

4. Sieht der Gesellschaftsvertrag neben der Erbringung der Teilsacheinlage keine Verpflichtung zur Bareinlage vor, liegt darin eine gemäß § 19 Abs. 2 GmbHG unzulässige Befreiung von der Pflicht des § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG.

5. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist § 7 Abs. 2 GmbHG nicht so zu verstehen, dass im Fall von teilweisen Sacheinlageversprechen der Norm genügt sei, wenn der Sacheinlageteil erbracht und mit ihm insgesamt mehr als die Hälfte der übernommenen Einlage abgedeckt sei. Nach Auffassung des Senats darf ein Gründungsgesellschafter bei der hier gewählten Mischeinlage auf einen einzigen übernommenen Anteil nicht günstiger dastehen, als wenn der Gründungsgesellschafter zwei Geschäftsanteile (hier im Wert von insgesamt 15.000 €) übernommen hätte, nämlich eine Sacheinlage (hier im Wert von 9.725 €) und getrennt davon eine Bareinlage (hier in Höhe von 5.275 €); in diesem Fall hätte der Gründungsgesellschafter die Sacheinlage insgesamt und auf den Bareinlageteil ein Viertel der Einlage bei Gründung aufbringen müssen.

6. Diese Entscheidung deckt sich auch mit dem Grundgedanken der zur Kapitalerhöhung ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs II ZB 25/12 v. 11. Juni 2013, NJW 2013, 2428 f., in der zum Ausdruck kommt, dass auf jedes Bareinlageversprechen, selbst wenn es als Aufstockung eines schon vorhandenen Geschäftsanteils gestaltet wird, vor Eintragung ein Viertel zu leisten ist.

Schlagworte: Bareinlage, Mindesteinlage, Mischeinlage, Sacheinlage