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OLG Celle, Beschluss vom 09.10.2014 – 9 W 116/14

AktG §§ 178 ff.; MitbestG §§ 4, 5

1. Die persönlich haftende Gesellschafterin einer KGaA ist auch dann nicht mitbestimmungspflichtig ist, wenn sie die Rechtsform einer GmbH hat (BGH, Beschluss vom 24. Februar 1997, II ZR 11/96, dort Rn. 22).

2. Nach dieser Entscheidung ist es allein Sache des Gesetzgebers, das Mitbestimmungsgesetz den neuen Gegebenheiten (hier: Anerkennung einer GmbH als Komplementärin einer KGaA) anzupassen, wenn er der Ansicht sein sollte, die KGaA ohne natürliche Person als persönlich haftende Gesellschafterin müsse einer Mitbestimmung auf der Ebene der Unternehmensleitung unterworfen werden. Diese mit der gebotenen Deutlichkeit formulierte Entscheidung hat der Gesetzgeber in der Folgezeit allein zum Anlass genommen, das in ihr auch enthaltene Postulat hinsichtlich der Kennzeichnung der Haftungsbeschränkung in der Firma der KGaA durch die Neuregelung in § 279 Abs. 2 AktG umzusetzen. Eine mitbestimmungsrechtliche Gleichstellung des Komplementärs einer KGaA mit dem einer „gewöhnlichen“ KG, wie sie in § 4 MitbestG geregelt ist, hat er indes gerade nicht nachgeholt, weshalb die Ausführungen in der zitierten Entscheidung noch immer (und erst recht) Geltung haben.

2. § 5 Abs. 3 MitbestG findet auf eine Komplementärin, die allein als Organ der beteiligten KGaA fungiert und sich nicht unabhängig davon anderweitig unternehmerisch betätigt, nur dann Anwendung, wenn sie mit dieser in einem Konzernverhältnis steht (vgl. Geßler/Hefermehl, AktG, Rn. 14 zu § 18; Schall in Spindler/Stilz, AktG, Rn. 13 zu § 15 m. w. N.; Senat, BB 1979, 1577, 1578). Anderenfalls bestünde zwischen jeder GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
KG
und ihrer Komplementärin ein „Konzern“; die Regelung des § 4 MitbestG wäre neben dem dann immer einschlägigen § 5 MitbestG bedeutungslos.

Schlagworte: fakultativer Aufsichtsrat, KGaA, Mitbestimmung, Wahl der Mitglieder von Aufsichtsräten, Zuständigkeit Übertragung auf Aufsichtsräte und Beiräte, zwingender Aufsichtsrat