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OLG Celle, Beschluss vom 13. Februar 2017 – 9 W 13/17

§ 53 GmbHG, § 36 BeurkG, §§ 36ff BeurkG

Dem Beurkundungserfordernis für die Satzungsänderung einer GmbH wird – auch bei der Einmanngesellschaft – durch die Einhaltung der Formvorschriften der §§ 36 ff. BeurkG genügt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der betroffenen Gesellschaft vom 3. Februar 2017 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Walsrode – Registergericht – vom 9. Januar 2017 hinsichtlich des Verlangens nach Vorlage einer vom Alleingesellschafter unterzeichneten Fassung des (satzungsändernden) Gesellschafterbeschlusses vom 5. Januar 2017 aufgehoben.

Dem Registergericht wird aufgegeben, das Eintragungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats fortzusetzen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30.000 €.

Gründe

I.

Mit Eintragungsantrag vom 5. Januar 2017 überreichte der die Beschwerdeführerin vertretende Notar das Protokoll einer Gesellschafterversammlung der betroffenen Gesellschaft vom 5. Januar 2017, welches die als Blatt 91 zu den Akten gelangte Gestalt hat. Das Protokoll der Gesellschafterversammlung ist nur vom Notar unterzeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urkunde wird auf Bl. 91 d. A. Bezug genommen.

Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2017 verlangte das Registergericht die Einreichung einer vom Alleingesellschafter der GmbH unterzeichneten Fassung des Gesellschafterbeschlusses (GA 76). Nachdem der Notar mit Schreiben vom 24. Januar 2017 (GA 94) gemeint hatte, die eingereichte Fassung des Gesellschafterbeschlusses sei ausreichend, weil es nur um die Beurkundung einer sonstigen Tatsache gemäß §§ 36 ff. BeurkG gehe, hat das Registergericht bekräftigt, die genannten Bestimmungen auf die im Beschwerdeverfahren allein streitgegenständliche Satzungsänderung nicht anwenden zu wollen (GA 80).

II.

Die statthafte Beschwerde gegen die Zwischenverfügung hat Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Registergerichts kann die Beurkundung der Satzungsänderung einer GmbH gemäß §§ 36 ff. BeurkG erfolgen. Bei der Satzungsänderung einer GmbH handelt es sich um die formbedürftige Niederschrift über die Beurkundung eines Versammlungsbeschlusses, die als klassischer Anwendungsfall der Beurkundung einer anderen Erklärung als einer Willenserklärung im Sinne des Beurkundungsgesetzes angesehen wird (vgl. z. B. Winkler, Beurkundungsgesetz, 17. Aufl., § 36 Rn. 5; Grziwotz/Heinemann, Beurkundungsgesetz, 2. Aufl., § 36, Rn. 3). Dem ist beizutreten; die Beurkundungsform für Willenserklärungen (§§ 6 ff. BeurkG) ist für Gesellschafterbeschlüsse gänzlich ungeeignet, weil die Beschlüsse innerhalb von Kapitalgesellschaften grundsätzlich durch Abstimmung von einer Mehrzahl von Gesellschaftern gefasst werden, sodass die vom Einzelnen abgegebene Erklärung regelmäßig nicht gesondert wahrnehmbar wird und schon deshalb grundsätzlich nicht verlangt werden kann, dass der einzelne Abstimmende den etwa gefassten Beschluss unterzeichnen müsste (so aber § 13 BeurkG); zudem ließe sich nicht festlegen, ob auch etwa überstimmte Gesellschafter unterzeichnen müssten bzw. eine Willenserklärung welchen Inhalts sie unterzeichnen sollten.

Im Streitfall von diesen Grundsätzen abzuweichen, weil es sich bei der Gesellschaft um eine sogenannte Einmanngesellschaft handelt, besteht kein Anlass. Soweit § 48 Abs. 3 GmbHG für Beschlüsse des Alleingesellschafters verlangt, dass er über die Beschlussfassung eine Niederschrift aufzunehmen und diese zu unterschreiben habe, rechtfertigt dies die vom Registergericht geforderte seitens des Gesellschafters unterschriebene Fassung des Beschlusses ebenfalls nicht. Zum einen ist für § 48 Abs. 3 GmbHG anerkannt, dass ein Verstoß gegen die Protokollierungspflicht die Wirksamkeit des Beschlusses nicht hindert. Zum anderen ist anerkannt, dass anderweit manipulationsresistent festgehaltene Beschlüsse, mithin auch der Satzungsänderungsbeschluss des Streitfalles, der Protokollierungspflicht nicht unterliegen, weil in diesen Fällen die ratio des § 48 Abs. 3 GmbH-Gesetz nicht berührt werde (Luther/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 48 Rn. 37).

III.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (arg. § 84 FamFG). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 105 Abs. 1 S. 2 GNotKG.

Schlagworte: Beurkundung, Beurkundung bei der Einmann-GmbH nach § 48 Abs. 3 GmbHG, Satzungsänderungen