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OLG Celle, Beschluss vom 20.12.2010 – 20 W 17/10

FamFG §§ 38, 68, 382; BGB § 37

1. Eine Entscheidung des Registergerichts über die Abhilfe hat grundsätzlich durch Beschluss zu erfolgen (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 16. Auflage, § 68 Rdn. 12 m. w. N.), der mit Gründen zu versehen ist, § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG. Ein Aktenvermerk oder eine Übersendungsverfügung genügen nicht (vgl. Keidel/Sternal a. a. O.).

2. Die Satzung kann als Voraussetzung für das Einberufungsverlangen für eine Mitgliederversammlung auch ein höheres Quorum als 10% vorsehen (BayObLG NJW-RR 2001, 1479 m. w. N.; a. A. Soergel/Hadding § 37 Rn. 5; MünchKomm/Reuter BGB 3. Aufl. § 37 Rn. 1; Reichert Rn. 791). Der Wortlaut des § 37 Abs. 1 GBG ist eindeutig: Der zehnte Teil der Mitglieder soll nur dann gelten, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Grenze des Minderheitenschutzes unterliegt grundsätzlich der Satzungsregelung und damit der Entscheidung der Mitgliederversammlung. Allerdings darf die Satzung die Minderheitenrechte nicht vollständig ausschließen. Die erforderliche Mitgliederzahl darf daher nicht auf die Hälfte oder mehr festgesetzt werden (vgl. Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Auflage, Rdn. 425). Diese Grenze ist jedoch bei einem Einberufungsquorum von 1/4 der Mitglieder nicht überschritten.

Schlagworte: Einberufung, Gesellschafterversammlung, Minderheitsschutz