Einträge nach Montat filtern

OLG Celle, Beschluss vom 22.10.2014 – 9 W 124/14

GmbHG § 5; AktG § 26

1. Sieht eine GmbH-Satzung vor, dass die GmbH mit einem Stammkapital von 25.000,-€ Gründungskosten bis zu 15.000,-€ trägt, stellt dies einen Verstoß gegen den das GmbH-Recht beherrschenden, dem Gläubigerschutz dienenden Grundsatz der Kapitalaufbringung und -erhaltung im Sinne von § 30 GmbHG dar. Dieser Verstoß wird nicht dadurch ausgeräumt, dass eine entsprechende Offenlegung des nach der Vorstellung der Gesellschafter von der Gesellschaft zu tragenden Gründungs- bzw. Umwandlungsaufwands im beschlossenen Gesellschaftsvertrag der künftigen GmbH erfolgt.

2. Beim Stammkapital einer GmbH handelt es sich um einen Haftungsfonds für die Gesellschaftsgläubiger. Deswegen ist das Stammkapital im Rahmen der Kapitalaufbringung effektiv zu leisten und ein späterer offener oder verdeckter Rückfluss an die Gesellschafter ist zu verhindern. Auf diese Weise soll das Gesellschaftsvermögen bis zur Höhe der Stammkapitalziffer vor einer Zweckentfremdung durch die Gesellschafter geschützt und damit die Funktion des Stammkapitals als Mindestbetriebsvermögen und Befriedigungsreserve für die Gesellschaftsgläubiger erhalten werden (Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 30 Rn. 5 m.w.N.).

3. Zwar kann der im Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH entstehende, nach der Intention des Gesetzgebers grundsätzlich die Gesellschafter als Gründer treffende Kostenaufwand (sog. Gründerkosten) – solche für notarielle Beurkundung, Handelsregistereintragung, Bekanntmachung, Aufwendungen für Rechtsanwälte und Steuerberater sowie etwaige im Zusammenhang mit der Gründung anfallende Steuern – der Gesellschaft auferlegt werden, so dass diese den Gründungsaufwand zu Lasten ihres Nominalkapitals zu tragen hat; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gründungsaufwand analog § 26 Abs. 2 AktG im Gesellschaftsvertrag als Gesamtbetrag gesondert festgesetzt worden ist. Da die in dieser Norm geregelte Verteilung der Kosten Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens ist, der für alle Kapitalgesellschaften gleichermaßen gilt, findet § 26 Abs. 2 AktG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch im Recht der GmbH entsprechende Anwendung (BGH, Beschluss v. 20. Februar 1989, II ZB 10/88, juris-Rn. 13; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 5 Rn. 57).

4. Diese Möglichkeit ist jedoch nicht uneingeschränkt eröffnet. Selbst dann, wenn im Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Kostenübernahmeregelung vorgesehen ist, gewährt diese allerdings nur dann eine Befreiung von der Bindung des § 30 GmbHG, wenn es sich um notwendige Aufwendungen für solche Kosten handelt, die kraft Gesetzes oder nach Art und Umfang angemessen die GmbH treffen (Fastrich, a.a.O., § 5 Rn. 57 mwN). In der Praxis wird vielfach eine Grenze von 10 % des Stammkapitals angewendet, weil eine bezifferte gesetzliche Obergrenze sich nicht findet.

5. Dass eine solche Obergrenze Geltung beansprucht, erschließt sich aus dem Recht der mittels Musterprotokolls gegründeten Unternehmergesellschaft. Zwar kann bei ihr im Fall der Gründung mit einem Stammkapital bis 300 Euro die Tragung von Gründungskosten bis zur Höhe des gesamten Stammkapitals in der Satzung vorgesehen werden. Bei Unternehmergesellschaften mit einem höheren Stammkapital, also im Bereich bis zu 24.999 €, ist die Tragung von Gründungskosten jedoch gesetzlich auf den Betrag von 300 € beschränkt. Gerade diese Gestaltung zeigt, dass das Gesetz dort, wo ein nennenswertes, zur Verfolgung des Gesellschaftszwecks verwendbares Stammkapital aufzubringen ist, dieses nicht überwiegend durch Gründungskosten aufgezehrt werden darf.

6. Diese Angemessenheitsgrenze, bei deren Einhaltung es gestattet ist, unter Durchbrechung von § 30 GmbHG den Gründungsaufwand der (künftigen) GmbH aufzuerlegen, ist, auch wenn eine bestimmte Obergrenze, innerhalb der eine Vorbelastung als zulässig anzusehen wäre, gesetzlich nicht – über das Beispiel der UG hinaus – normiert ist (vgl. Limmer, in: Spindler/Stilz, Aktiengesetz, München 2007, § 26 Rn. 9; Wachter, Aktiengesetz, 2. Aufl., § 26 Rn. 13), im vorliegenden Fall überschritten.

7. Eine Aufzehrung des Stammkapitals im Umfang von 60 Prozent durch die mit der Gründung verbundenen Kosten stellt eine so erhebliche Schmälerung der der Sicherung der Gläubiger dienenden Mindesthaftungsmasse dar, dass sich dies mit dem in § 30 GmbHG geregelten Prinzip der Kapitalbindung und -erhaltung, das einen Vorverbrauch und eine Rückzahlung des Stammkapitals grundsätzlich verbietet, in keiner Weise mehr in Einklang bringen lässt. Dem steht auch nicht entgegen, dass im Gesellschaftsvertrag die Höhe der Gründungskosten von 60 Prozent des Stammkapitals in der Satzung aufgedeckt wird. Denn bei § 26 Abs. 2 AktG handelt es sich um eine Regelung, die von ihrem Schutzzweck her darauf ausgerichtet ist, gläubigerschützende Grundsätze des Gesellschaftsrechts, wie sie in § 30 GmbHG geregelt sind, zu sichern (BGH, a.a.O., juris-Rn. 13), nicht hingegen, diese zugunsten der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter einzuschränken oder zu durchbrechen.

8. Sind die Gründungskosten unangemessen, ist die Satzungsgestaltung unzulässig mit der Folge, dass die beabsichtigte Regelung einer Eintragung im Handelsregister entgegen steht.

9. Das ist auch dann nicht anders, wenn die GmbH im Wege der Umwandlung entsteht und als Sacheinlage eine Kommanditgesellschaft eingebracht wird. Die Gesellschaftsgläubiger einer durch einen Formwechsel entstandenen GmbH sind in nicht geringerem Maße schützenswert als diejenigen einer durch Neugründung entstandenen GmbH. Entsprechend gilt daher auch hier der Grundsatz der Kapitalbindung und -erhaltung, da gem. § 197 UmwG auf den Formwechsel grundsätzlich die für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden sind, mangels abweichender Bestimmung durch das Umwandlungsgesetz insbesondere auch die Regelungen für den Gründungsaufwand (Decher/Hoger, in: Lutter, UmwG, 5. Aufl., § 197 Rn. 23), dem im Fall des Formwechsels die Kosten der Umwandlung entsprechen.

Schlagworte: Eintragung Handelsregister, Formwechsel, Gründungsaufwand, Gründungskosten, Kapitalaufbringung, Kapitalerhaltung nach § 30 und § 31 GmbHG, Mustersatzung, Sacheinlagen, Satzung, Stammkapital, Unternehmergesellschaft