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OLG Celle, Beschluss vom 22.11.2012 – 13 W 95/12

ZPO § 890

1. Der Schuldner eines Unterlassungsgebots hat alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen des Gebots zu verhindern. Da es sich im Rahmen des § 890 ZPO nicht um ein Verschulden im strafrechtlichen Sinne handelt, sondern um eine vorwerfbare Pflichtverletzung innerhalb des durch das Unterlassungsgebot begründeten Schuldverhältnisses, die zeigt, dass der Schuldner nicht alles ihm Mögliche veranlasst hat, um die lückenlose Beachtung des titulierten Gebotes sicherzustellen, muss der Schuldner sich auch das Verhalten Dritter zurechnen lassen, die in seinem Einflussbereich tätig sind, soweit er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, auf das Verhalten dieser Dritten Einfluss zu nehmen und soweit er nicht alle Möglichkeiten seiner Einflussnahme umfassend ausgeschöpft hat. Denn der Schuldner darf sich auch nicht als Störer, d. h. willentlich und adäquat kausal, an entsprechenden Handlungen Dritter beteiligen (vgl. z. B. OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Karlsruhe
, Beschluss vom 8. Juni 2006 – 4 W 11/06, juris Rn. 20; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, Beschluss vom 22. November 2001 – 20 W 90/00, juris Rn. 4; Sturhahn in Schuschke/Walker, a. a. O., § 890 Rn. 33). Da eine Zuwiderhandlung regelmäßig in einem Verhalten des Schuldners oder seiner Mitarbeiter liegt und damit seiner Sphäre zuzuordnen ist, hat er darzulegen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um einen Verstoß gegen das titulierte Unterlassungsgebot zu verhindern (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – I ZB 32/06, juris Rn. 16).

2. Das gegen eine bestimmte juristische Person ausgesprochene Unterlassungsgebot gilt nicht (allein) deshalb auch gegen eine andere juristische Person, weil beide die nämliche Person zum Geschäftsführer haben (vgl. Sturhahn, a. a. O., Rn. 34; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30 Aufl., § 12 Rn. 6.6; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 67 Rn. 29). Hat die Titelschuldnerin, die dieselbe Person zum Geschäftsführer hat wie die andere juristische Person, auf diese nicht zugleich auch rechtlich begründete Einwirkungsmöglichkeiten, fehlt es in aller Regel daran, dass sie das tatsächliche Handeln der anderen juristischen Person beeinflussen kann (vgl. dazu OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, Beschluss vom 17. März 1997 – 11 W 4/97, juris Rn. 10).

3. Anders ist es jedoch dann, wenn die Titelschuldnerin Mehrheitsgesellschafterin der anderen juristischen Person ist (hier sogar 100 %-ige Gesellschafterin), sodass rechtlich wie auch die tatsächlich die Möglichkeit hat, auf das Verhalten der anderen juristischen Person Einfluss zu nehmen.

Schlagworte: Abhängiges Unternehmen, Geschäftsführer, Mehrheitsgesellschafter, Unterlassungsklagen