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OLG Celle, Beschluss vom 24. März 2016 – 9 U 154/15

§ 2 AktG, § 42 AktG, § 76 Abs 1 AktG, § 84 Abs 3 S 2 AktG, § 119 Abs 1 S 1 Nr 1 KAGB, § 119 Abs 2 KAGB

1. Sieht man davon ab, dass das Vertrauen nicht aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen werden darf, hat der Gesetzgeber den bloßen Vertrauensentzug als Grundlage des Widerrufs der Bestellung zum Vorstandsmitglied an keine Voraussetzungen gebunden. Weder bedarf es eines objektiv vorwerfbaren Pflichtenverstoßes noch eines Verschuldensvorwurfs gegenüber dem betroffenen Vorstandsmitglied.

2. Das Vorstandsmitglied muss das Vorliegen offenbar unsachlicher Gründe darlegen und beweisen.

3. Unerheblich ist, dass es es sich um eine „Ein-Mann-Gesellschaft“ nach §§ 2, 42 AktG handelt. Denn das erforderliche Vertrauen, das die Gesellschafter zur Voraussetzung für eine weitere Zusammenarbeit mit einem Vorstandsmitglied machen können, ist in einem solchen Fall jedenfalls nicht geringer als bei einer kapitalmarktnahen Gesellschaft mit großem Aktionärskreis.

Der Senat hält die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO für gegeben. Insbesondere hat die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

1. Die Beschlussfassung des Aufsichtsrats ist hinsichtlich des Beschlusses vom 18. August 2015, mit dem die Vorstandsbestellung des Klägers widerrufen wurde (Anlage B 5), nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger in seiner Replik die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Aufsichtsrats beanstandet hat (Bl. 42 f.), geht es dort nicht um formale Fragen, sondern um den Inhalt der Beschlussfassung (dazu unten 2.).

Der Widerruf der Vorstandsbestellung ist zwar nicht begründet worden. Eine Begründung sieht das Gesetz aber – ebenso wie eine vorherige Anhörung des betroffenen Vorstandsmitglieds – nicht vor, was auch der Kläger selbst in seiner Klagschrift nicht in Abrede genommen hat (Bl. 6). Selbst § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB macht die Mitteilung von (Kündigungs-)Gründen nicht zum notwendigen Inhalt einer Kündigungserklärung (vgl. BGH II ZR 161/02, NJW 2004, 1528, 1529), und begründet eine Pflicht erst für den Fall, dass die Angabe vom anderen Teil verlangt wird (wobei eine Verweigerung der Mitteilung der Gründe für die Wirksamkeit der Kündigungserklärung ohne Bedeutung ist).

2. Der Widerruf der Vorstandsbestellung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

§ 84 Abs. 3 AktG, der auch vorliegend Anwendung findet (s. § 108 Abs. 2 KAGB), bestimmt, soweit hier von Bedeutung, dass der Aufsichtsrat die Bestellung zum Vorstandsmitglied widerrufen kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist u. a. der Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist.

Das Widerrufsrecht ist daher mehrfach gestuft. Voraussetzung ist zwar das Vorliegen eines wichtigen Grundes, womit das selbständige und weisungsfreie Handeln des Vorstands gem. § 76 Abs. 1 AktG geschützt wird. Einer der vom Gesetz – nicht abschließend – genannten wichtigen Gründe ist bereits der bloße Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung. Relativiert wird der Vertrauensentzug als wichtiger Grund zum Widerruf der Bestellung dadurch, dass die Hauptversammlung das Vertrauen nicht aus offenbar unsachlichen Gründen entziehen darf.

Dabei geht der Senat mit dem Kläger von einem entsprechenden Beschluss der Hauptversammlung aus. Der Kläger hat vorgetragen, dass der Vertrauensentzug durch die außerordentliche Hauptversammlung am 18. August 2015 erfolgt sei (Bl. 7) und auch der Hauptversammlungsbeschluss keine weitergehende Begründung für den Vertrauensentzug enthalte (Bl. 113 f.). Einen entsprechenden Hinweis auf den Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung enthält auch das Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden an den Kläger vom 18. August 2015 (Anlage K 10).

Mit der Abstufung des Widerrufsrechts ist auch die Darlegungs- und Beweislast festgelegt. Die Gesellschaft hat den wichtigen Grund zu beweisen, das vom Widerruf betroffene Vorstandsmitglied das Vorliegen offenbar unsachlicher Gründe (vgl. BGH, AG 1975, 242, Rn. 25 bei juris). Das zieht an sich auch der Kläger nicht in Zweifel (Bl. 60).

Sieht man davon ab, dass das Vertrauen nicht aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen werden darf, hat der Gesetzgeber den bloßen Vertrauensentzug – der, wie schon die Wortlautauslegung ergibt, etwas anderes ist als ein Vertrauensverlust – als Grundlage des Widerrufs der Bestellung zum Vorstandsmitglied an keine Voraussetzungen gebunden. Weder bedarf es eines objektiv vorwerfbaren Pflichtenverstoßes noch eines Verschuldensvorwurfs gegenüber dem betroffenen Vorstandsmitglied. Weiter geht es nicht darum, wer im Konflikt zwischen Vorstandsmitglied und Gesellschaft im Recht ist (vgl. BGH, AG 1975, 242, Rn. 26 und Rn. 35 bei juris; Spindler/Stilz-Fleischer, AktG, § 84, Rn. 107; K. Schmidt/Lutter-Seibt, AktG, 2. Aufl., § 84, Rn. 50, je m. w. N.). Unbeachtlich ist auch, ob das Vorstandsmitglied an sich „gute Arbeit“, wie sie vorliegend dem Kläger von der Beklagten ausdrücklich zugestanden worden ist (Bl. 64/79), geleistet hat.

Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund in Gestalt des Vertrauensentzugs vorliegt bzw. ob das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist, muss immer dem konkreten Einzelfall vorbehalten bleiben (s. a. BGH, II ZR 298/05, Beschluss vom 23. Oktober 2006, zit. nach juris). Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber in § 84 Abs. 3 Satz 2 AktG die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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in den Vordergrund gerückt hat, und das betroffene Vorstandsmitglied durch seinen Anstellungsvertrag geschützt ist (vgl. Fleischer, a. a. O., Rn. 99 ff., bes. Rn. 101, m. w. N.). Soweit im Schrifttum und in der Kommentarliteratur es für zu einseitig gehalten wird, das Vorstandsmitglied auf die Ebene des Anstellungsvertrages zu verweisen, wird aber auch eingeräumt, dass die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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überwiegend zu berücksichtigen sind (vgl. Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 84, Rn. 26).

Die Beklagte hat zum Vertrauensentzug vereinzelnd vorgetragen (Bl. 24 ff./ Bl. 72 ff.). Dabei geht es u. a. um den persönlichen Umgang zwischen dem Kläger und dem Alleinaktionär der Beklagten. Die Erwiderung des Klägers darauf, die die Grundlage für die Feststellung sein müsste, dass ihm das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist, belegt, dass erden Sachverhalt im Wesentlichen nur abweichend bewertet. So mag es nach der Vorstellung des Klägers sinnvoll sein, dass ihm der Alleinaktionär die Kenntnis von seinen geschäftlichen Verabredungen verschafft. Ein solches Ansinnen ist durchaus nachvollziehbar und mag auch „richtig“ sein, was aber nichts daran ändert, dass das Ansinnen dennoch das Vertrauensverhältnis zum Alleinaktionär belasten kann, wenn an diesen vom Vorstandsmitglied konkrete Anforderungen hinsichtlich des Geschäftsgebarens und des Auftretens nach außen herangetragen werden. Die vom Kläger betonte herausgehobene Stellung des Vorstands gemäß § 76 Abs. 1 AktG ändert nichts daran, dass er nach dem Willen des Gesetzgebers über das Vertrauen der Gesellschafter verfügen muss und diese darüber entscheiden, ob dieses Vertrauen noch besteht oder nicht. § 119 Abs. 2 KAGB steht nicht entgegen, da die besondere fachliche Eignung in einem Fall wie dem vorliegenden zwar Voraussetzung für die Bestellung zum Vorstand ist, das immer erforderliche Vertrauen der Gesellschafter durch die fachliche Eignung aber nicht entbehrlich wird. Die Fachkompetenz des Klägers hat die Beklagte nicht nur nicht in Abrede genommen, sondern selbst ausdrücklich als gut bezeichnet (Bl. 24). So mag es auch zutreffend sein, dass der Kläger bei Investmententscheidungen – etwa im Zusammenhang mit der MI FA – insoweit im Recht war, als seine Lagebeurteilung zutraf. Die Ausführungen des Klägers dazu gehen aber an der Sache vorbei; der Widerruf seiner Bestellung ist nicht auf grobe PflichtverletzungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gestützt, sondern auf das ihm entzogene Vertrauen, das gegenüber den weiteren wichtigen Gründen die Besonderheit aufweist, dass es sich nicht in gleicher Weise auf rationale Gründe stützen können muss.

Der Nachweis, dass der Vertrauensentzug auf offenbar unsachlichen Gründen beruht, ist dem Kläger nicht gelungen (demgegenüber muss nicht etwa der Senat einen sachlichen Grund für den Entzug des Vertrauens feststellen, vgl. BGH, AG 1975, 242, Rn. 25 bei juris). Seine Ansicht, es bestehe eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten (Bl. 60), geht schon deswegen fehl, weil es am Vortrag der Beklagten dazu, warum es zum Vertrauensentzug und zum Widerruf der Vorstandsbestellung kam, nicht fehlt.

Der Senat kann auch nicht erkennen, dass sich für den Kläger etwas daraus ergeben soll, dass es sich vorliegend bei der beklagten Aktiengesellschaft letztlich um eine „Ein-Mann-Gesellschaft“ (§§ 2, 42 AktG) handelt. Das erforderliche Vertrauen, das dier Gesellschafter zur Voraussetzung für eine weitere Zusammenarbeit mit einem Vorstandsmitglied machen kann, ist in einem solchen Fall jedenfalls nicht geringer als bei einer kapitalmarktnahen Gesellschaft mit großem Aktionärskreis. Unabhängig von Größe und Struktur der Aktiengesellschaft gilt, dass der Vorstand – und zwar ganz besonders in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Gegenstand des Unternehmens ausschließlich in der Anlage und Verwaltung eigener Mittel besteht (§ 2 der Satzung der Beklagten) – fremdes Vermögen verwaltet und die Eigentümer dieses Vermögens auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG das Recht haben müssen, sich unter Einhaltung der aktienrechtlichen Förmlichkeiten von den Verwaltern ihres Vermögens im Falle fehlenden Vertrauens zu trennen (s. a. Fleischer, a. a. O., Rn. 110), was § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAGB dadurch unterstreicht, dass dort der Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft verpflichtet wird, bei der Ausübung seiner Tätigkeit im ausschließlichen Interesse der Aktionäre (und der Integrität des Marktes) zu handeln.

Schlagworte: Beendigung der Organstellung insbesondere durch Widerruf, bloßer Vertrauensentzug bzw. Vertrauensverlust in die Tätigkeit des Geschäftsführers, Vertrauensentzug, Widerruf