WpÜG §§ 39a, 39b
Ein Spruchverfahren findet im Hinblick auf eine Abfindung, die das zuständige Gericht nach §§ 39a und 39b WpÜG im Rahmen eines übernahmerechtlichen Squeeze-out-Verfahrens beschlossen hat, weder in direkter noch entsprechender Anwendung der Regelungen des Spruchverfahrensgesetzes statt (Anschluss an OLG Stuttgart, Beschl. vom 5. Mai 2009, 20 W 13/08, NZG 2009, 950).
Schlagworte: Abfindung, Aktienrecht, Spruchverfahren, Squeeze-out