GmbHG § 40; KostO § 35, 47, 50, 54
Die Bescheinigung gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG stellt ein Nebengeschäft i.S. von § 35 KostO dar, sodass der Ansatz einer gesonderten Gebühr gem. § 50 KostO nicht in Betracht kommt.
Schlagworte: Liste der Gesellschafter, Notar, Notarkosten