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OLG Celle, Beschluss vom 26.01.2011 – 9 W 12/11

GmbHG §§ 2, 35

1. Bei der Gesellschaftsgründung im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1a GmbHG mithilfe des gesetzlich vorgesehenen Musterprotokolls gilt zwingend (vgl. etwa Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., Rn. 47 zu § 2) die gesetzliche Vertretungsregelung des § 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG. Danach vertreten bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer diese die Gesellschaft nur gemeinschaftlich. Auch wenn daraus abzuleiten ist, dass bei Vorhandensein nur eines einzigen Geschäftsführers (was vorliegend deswegen der Fall ist, weil das Mustergründungsprotokoll nur die Bestellung einer einzigen Person vorsieht), dieser die Gesellschaft naturgemäß allein vertritt, ist die generalisierende Formulierung in der Anmeldung („stets einzeln“) nicht zutreffend. Nach dem Musterprotokoll und der damit vereinbarten gesetzlichen Vertretungsregelung ist der Geschäftsführer nur einzelvertretungsberechtigt, solange er alleiniger Geschäftsführer ist und nicht „stets“ (vgl. zu Formulierungsvorschlägen für die Anmeldung etwa Bayer, a. a. O., Rn. 6 zu § 10; OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1011 ff. dort Rn. 22 zitiert nach juris; Heckschen, Das MoMiG in der notariellen Praxis, Rn. 162 [Muster Handelsregisteranmeldung]).

2. Infolgedessen kann bei der konkreten Vertretungsbefugnis des nach Musterprotokoll bestellten Geschäftsführers keine Einzelvertretungsbefugnis angemeldet werden.

Schlagworte: Geschäftsführer, Gründung, Mustersatzung