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OLG Celle, Beschluss vom 28.04.2010 – 9 U 92/09

AktG § 327e; ZPO § 265

1. Eine erweiternde analoge Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO auf Fälle, in denen die Aktionärsstellung nicht nur unfreiwillig (durch Übertragungsbeschluss), sondern auch bereits vor Rechtshängigkeit verlorengegangen ist, ist weder angezeigt noch mit der Publizitätswirkung und dem Drittschutz der Registereintragungsvorschriften in Einklang zu bringen (vgl. OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, Urteil vom 20. Januar 2005, I-6 U 5/04).

2. Den Anfechtungsgrund eines am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligten früheren Klägers können Berufungskläger – nach Ablauf der Anfechtungsfrist – nicht einfach „übernehmen“.

3. Dass nach einem Delisting eine erneute Meldung nicht verlangt werden kann, wird dadurch nahegelegt, dass für den Zeitraum der Börsennotierung der Gesellschaft die Meldepflicht aus dem Aktiengesetz durch diejenige aus dem WpHG anerkanntermaßen verdrängt wird, was nur dann erklärlich ist, wenn die aktiengesetzliche Meldepflicht in der nach dem WpHG gleichsam „aufgeht“.

Schlagworte: Aktienrecht, Aktionär, Anfechtungsfrist, Anfechtungsgründe, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Handelsregister, Squeeze-out