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OLG Celle, Beschluss vom 29.05.2012 – 6 U 15/12

BGB §§ 705 ff; HGB §§ 105

1. Hört eine Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
, die ihren Sitz in England hat, dort auf zu bestehen, weil sie im dortigen Gesellschaftenregister gelöscht wird, besteht sie, wenn sie ihre Geschäftstätigkeit in Deutschland fortsetzt, hier fort, falls sie ein Handelsgewerbe betreibt, als offene Handelsgesellschaft, sonst als Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
.

Die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit der A. Solar G.technik Ltd. durch die Aufträge an den Kläger zwischen Ende Juni und Mitte Dezember 2010 war eine solche der Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
. Dadurch, dass der Registerbeamte (registrar) des Companies House in Cardiff (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 11. November 2011 – Bl. 76 d. A.) die A. Solar G.technik Ltd. am 4. Mai 2010 im englischen Register löschte und die Löschung veröffentlichte (Anlage wie vor – Bl. 75 d. A.), hörte dieses Unternehmen nach dem maßgeblichen englischen Recht auf zu bestehen (dazu: LG Duisburg, Beschl. v. 20. Feb. 2007, 7 T 269/06, zit. nach juris: Rn. 10), und die Geschäftstätigkeit unter dessen Namen war von jetzt an diejenige einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
. An dem Zusammenschluss der Beklagten und deren Ehemannes zum Erreichen und Fördern der Gewinnerzielung mit Geschäften auf dem Gebiet der Solartechnik insbesondere durch Leisten der vereinbarten Beiträge (§ 705 BGB) als shareholder je zur Hälfte bei einem share capital von 100 englischen Pfund (Anlage wie vor – Bl. 61, 65 f. d. A.) hatte sich nichts geändert (zum Entstehen persönlicher Haftung der Gesellschafter in diesem Falle: LG Duisburg a. a. O. Rn. 12; Cranshaw, jurisPR-InsR 20/2007 Buchst. D), und das Entstehen einer offenen Handelsgesellschaft lässt sich nicht feststellen. Die Gesellschaft ist nicht im deutschen Handelsregister eingetragen und nicht auszuschließen, dass der Umfang ihrer Geschäfte keinen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb erforderte (§ 1 Abs. 2, § 105 Abs. 2 Satz 1 HGB).

2. Ihre Geltung als fortbestehend in Form einer deutschen Rest- und Spaltgesellschaft (hierzu: OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, Beschl. v. 10. Mai 2010, 24 U 160/09, zit. nach juris: Rn. 6, 7) ermöglicht nicht, im Namen dieser Gesellschaft neue Verbindlichkeiten einzugehen. Die Rechtsfigur vorbezeichneter Gesellschaft soll nur verhindern, dass Vermögen einer englischen Gesellschaft, die es nicht mehr gibt, in Deutschland „herrenlos“ wird, und die Liquidation im Interesse der Gläubiger der englischen Gesellschaft ermöglichen, die sich nur auf Vermögen erstreckt, das die englische Gesellschaft hatte, als sie zu bestehen aufhörte (§ 11 Abs. 3 Fall 1 InsO).

Unerheblich ist, dass die A. Solar G.technik Ltd., als sie zu bestehen aufhörte, und jetzt noch Eigentum in Deutschland hat in Gestalt von sechs Modulen. Ihre Geltung als fortbestehend in Form einer deutschen Rest- und Spaltgesellschaft (hierzu: OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, Beschl. v. 10. Mai 2010, 24 U 160/09, zit. nach juris: Rn. 6, 7) ermöglicht nicht, im Namen dieser Gesellschaft neue Verbindlichkeiten einzugehen. Die Rechtsfigur vorbezeichneter Gesellschaft soll nur verhindern, dass Vermögen einer englischen Gesellschaft, die es nicht mehr gibt, in Deutschland „herrenlos“ wird, und die Liquidation im Interesse der Gläubiger der englischen Gesellschaft ermöglichen, die sich nur auf Vermögen erstreckt, das die englische Gesellschaft hatte, als sie zu bestehen aufhörte (§ 11 Abs. 3 Fall 1 InsO).

Schlagworte: Auflösung, Limited, Löschung, Löschung im Gesellschaftsregister, Personengesellschaft, Rest- und Spaltungsgesellschaft, Restgesellschaft