Einträge nach Montat filtern

OLG Celle, Urteil vom 04.12.2002 – 9 U 151/02

GmbHG § 45; AktG § 243Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 243

1. Die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG gilt grundsätzlich auch für die Anfechtung von Beschlüssen einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
(vgl. zu diesem ‚Leitbild‘ Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., Anhang § 47 Rn. 66).

2. Eine rechtswidrige Informationsverweigerung führt zur Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschlusses, sofern die Information der Stimmrechtsausübung dienen sollte und für die Abstimmung relevant war (Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., § 51 a Rn. 47). Unter Aufgabe der früheren Auffassung (vgl. dazu Scholz/ Karsten Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., § 45 Rn. 100) verlangt die Rechtsprechung nicht mehr eine Kausalität zwischen einem Verfahrensmangel und dem Beschluss. Vielmehr berechtigt die rechtswidrige Informationsverweigerung zur Anfechtung ohne konkrete Kausalitätsprüfung (vgl. z. B. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
GmbHR 1998, 332, 333 r. Sp.: es gilt § 243 Abs. 4 AktG analog). Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Verstoß für die Beschlussfassung ‚relevant‘ ist (Scholz/Karsten Schmidt, a. a. O., unter Hinweis auf BGH ZIP 2002, 172 [= Sachsenmilch II]; vgl. auch Hüffer, AktG, 4. Aufl., § 243 Rn. 13, speziell zur Verletzung von Informationspflichten Rn. 17). Es muss danach ein ‚innerer Sachzusammenhang‘ zwischen dem Fehler und dem Beschlussgegenstand bestehen, sowie die Möglichkeit, dass der Gesellschafter in Bezug auf diesen Beschlussgegenstand von seinen Teilhaberechten anderen Gebrauch gemacht hätte (Scholz/Karsten Schmidt, a. a. O., Rn. 103).

3. Unerheblich ist der Einwand, dass auch bei gewährter Einsicht die Mehrheitsgesellschafterin mit ihren Stimmen für einen Beschluss gleichen Inhalts gestimmt hätte, sodass sich am Abstimmungsergebnis nichts geändert hätte. Stellte man nämlich lediglich auf das Ergebnis einer Abstimmung ab, wäre letztlich der unterlegene Gesellschafter hinsichtlich der Einhaltung von Verfahrensvorschriften rechtlos gestellt (Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., § 45 Rn. 103); das Anfechtungsrecht würde im Ergebnis leer laufen, wenn der Mehrheitsgesellschafter sich darauf berufen dürfte, er hätte auf keinen Fall anders abgestimmt. Dies bedeutet, dass ein Verfahrensverstoß immer dann ‚relevant‘ ist, wenn wenigstens die gedankliche Möglichkeit besteht, dass – nach vollständiger und richtiger Information des anfechtenden Gesellschafters – die Diskussion zu einem Beschlusspunkt anders verlaufen wäre.

4. Ebenfalls unerheblich ist der Einwand, der betroffene Gesellschafter habe nicht mitstimmen dürfen (Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., § 45 Rn. 103 mit Note 344), da der Ausschluss von der Abstimmung nicht bedeutet, dass der Gesellschafter schon an der Erörterung des fraglichen Tagesordnungspunktes nicht mitwirken dürfte.

Schlagworte: Anfechtungsfrist, Anfechtungsgründe, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Stimmrechtsausschluss