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OLG Celle, Urteil vom 06.04.2011 – 3 U 190/10

GmbHG § 64

1. Zunächst ist es originäre Aufgabe des Geschäftsführers einer GmbH selbst, gem. § 64 GmbHG a. F. eine etwaige Überschuldung des Unternehmens im Auge zu behalten und rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 28. Mai 1993 – 10 U 13/92, GI 1993, 373 ff.).

2. Gleichwohl muss der mit der Erstellung der Bilanz bzw. der betriebswirtschaftlichen Auswertungen beauftragte Steuerberater – jedenfalls bei einem umfassenden Beratungsvertrag – den Mandanten auch ungefragt auf eine bilanzielle Überschuldung hinweisen und die Prüfung der etwaigen Überschuldung gemäß § 64 GmbHG anregen (Gräfe/Lenzen/Schmeer, a. a. O., Rn. 291 u. a. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 18. Februar 1987 – IVa ZR 232/85, in dem es um die fehlerhaft unterbliebene Feststellung einer Überschuldung durch den Steuerberater ging). Wird jedoch in der Bilanz die Überschuldung dokumentiert und ausgewiesen und werden bereits Gespräche mit der Bank zur Abwendung der Insolvenz geführt oder war dem Mandanten die Überschuldung aus anderen Gründen bereits bekannt, so bestehen keine ausfüllungsbedürftigen Wissensdefizite (Gräfe/Lenzen/Schmeer, a. a. O., Rn. 219, Stichwort Überschuldung).

Schlagworte: Geschäftsführer, Insolvenz, Insolvenzverfahrensverschleppung, Überschuldung