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OLG Celle, Urteil vom 06.08.1997 – 9 U 224/96

§ 30 Abs 1 GmbHG, § 31 Abs 1 GmbHG, § 34 GmbHG

1. Steht bereits bei der Beschlußfassung über die Einziehung eines Geschäftsanteils fest, daß die Abfindung nur aus dem gebundenen Stammkapital gezahlt werden kann, verstößt der Beschluß gegen GmbHG §§ 30 Abs 1, 34 Abs 3 und unterliegt somit der Anfechtung. Der Gesellschafter, der von der Einziehung betroffen ist, soll nicht der Gefahr ausgesetzt werden, die Abfindungszahlung gemäß GmbHG § 31 Abs 1 zurückzahlen zu müssen und zugleich seinen Geschäftsanteil verloren zu haben.

2. Die Nichtgenehmigung zweier Jahresabschlüsse durch den von der Einziehung betroffenen Gesellschafter, stellt keinen wichtigen Grund für dessen Ausschluß aus der Gesellschaft dar, sofern er für diese Weigerung sachliche Gründe vortragen kann. Gleiches gilt für die Verweigerung der Aufnahme eines neuen Gesellschafters.

Die Klage ist auch deshalb erfolgreich, weil Kein wichtiger Grund für die Einziehung des Anteils der Kl. bestand. Einen solchen Grund hat die Kl. weder durch die Nichtgenehmigung der Jahresabschlüsse der Bekl. noch durch ihren Widerstand gegen die Aufnahme des X in den Gesellschafterkreis in Verbindung mit der Erhöhung des Stammkapitals geliefert.

Die Rechtsprechung mißt das Vorliegen eines wichtigen Grundes an verschiedenen Gesichtspunkten, die auf die Loyalität entweder gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber den Mitgesellschaftern bezogen sind (vgl. OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
a. M., DB 1979, DB Jahr 1979 Seite 2127; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
, NJW-RR 1994, NJW-RR Jahr 1994 Seite 939 = DB 1994, DB Jahr 1994 Seite 320 [321]). Ein Ausschluß darf nur ultima ratio sein (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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a. M., DB 1979, DB Jahr 1979 Seite 2127; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, NJW-RR 1994, NJW-RR Jahr 1994 Seite 939 = DB 1994, DB Jahr 1994 Seite 320 [321]). Zu einer milderen Beurteilung der Gründe, die der betroffene Gesellschafter gesetzt hat, können Umstände in der Person der übrigen Gesellschafter führen (BGH, NJW-RR 1990, NJW-RR Jahr 1990 Seite 530 = LM § GMBHG § 34 GmbHG Nr. 13 = WM 1990, WM Jahr 1990 Seite 677 [678] für den Fall des Gesellschafterausschlusses aus wichtigem Grund). Die Satzung der Bekl. nennt in § 9 Nr. 1 lit. c als Beispiel für einen wichtigen Grund, daß der betroffene Gesellschafter “wiederholt schwerwiegend” gegen die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Interessen der Gesellschaft
verstoßen hat.

Kein wichtiger Grund ist in der Nichtgenehmigung zweier Jahresabschlüsse der Bekl. zu sehen. Für die Nichtgenehmigung sind von der Kl. sachliche Gründe vorgetragen worden. Der Abschluß für 1993 ist von der Kl. schließlich genehmigt worden. Daß die Kl. die Klärung von Zweifelsfragen hinsichtlich der Jahresabschlüsse erzwingen wollte, ist eine berechtigte Wahrnehmung eigener Interessen. Daß es dabei zu Verzögerungen gekommen ist, die im Einflußbereich der Kl. liegen, ist von der Bekl. nicht substantiiert vorgetragen worden. Die Kl. brauchte ihre Interessen nicht deshalb zurückzustellen, weil die Hausbank das Stehenlassen der Kredite von der Vorlage genehmigter Abschlüsse abhängig machte. Wenn dieser Druck von der Bekl. selbst als dringlich empfunden worden sein sollte, hätte sie sich um die Herbeiführung der Genehmigungsfähigkeit aus Sicht der Kl. durch Erledigung von deren Beanstandungen bemühen müssen. Besondere Eile ist dabei von der Bekl. nicht erkennbar entfaltet worden. Es ist auch nicht erkennbar, daß die Bekl. bemüht gewesen wäre, der Hausbank die Gründe der Genehmigungsverweigerung zu unterbreiten, um dadurch die Kreditentscheidung zu beeinflussen. Schließlich und vor allem ist die Bekl. nicht um Vollziehung des durch Bareinlagen zu erfüllenden Kapitalerhöhungsbeschlusses vom 20. 4. 1994 bemüht gewesen, was bei dringlichem Kapitalbedarf besonders nahe gelegen hätte.

Auch die Verweigerung der Aufnahme des Neugesellschafters und Wettbewerbers in Verbindung mit einer Kapitalerhöhung stellt keinen wichtigen Grund dar. Die Verweigerung der Aufnahme des Wettbewerbers X bei Fortbestand der Gesellschafterstellung der Kl. bedeutet als solche noch keine Nachteilszufügung gegenüber der Bekl. Dazu hätte mindestens feststehen müssen, daß Bemühungen um die Aufnahme anderer Neugesellschafter oder um eine Kapitalerhöhung allein durch die Altgesellschafter unternommen worden und fehlgeschlagen waren.

Die Einwände der Kl. gegen den X als doppelter Konkurrent sowohl der Bekl. als auch der Kunden der Bekl. sind auch nicht von vornherein als sachfremd zu qualifizieren. Zwar ist die Kl. zum Ausscheiden gegen Übernahme ihres Anteils durch X bereit, was an – angesichts der finanziellen Lage der Bekl. – möglicherweise überhöhten Preisvorstellungen der Kl. gescheitert ist. Doch ist darin allein kein treuwidriges Verhalten zu erkennen. Die Kl. widersetzt sich nur der Unternehmenspolitik der Bekl., den Markt der Versorgung mit Kutterausrüstungen dadurch zu bereinigen, daß ein Wettbewerber im Wege der Gesellschafteraufnahme ausgeschaltet wird. Darin ist ebensowenig ein Einziehungsgrund zu sehen, wie in der Weigerung an einer (weiteren) Kapitalerhöhung mitzuwirken, zumal die Kapitalerhöhung vom 20. 4. 1994 noch nicht einmal vollzogen worden war. Daß die bedrängte finanzielle Lage der Bekl. nur die Einziehung in Kombination mit der Aufnahme des X als letzten Ausweg beließ, ist nicht plausibel vorgetragen worden. Soweit am 6. 3. 1996 akuter Handlungsbedarf zur Abwendung eines Konkurses bestanden haben sollte, ist dies nicht erkennbar auf ein in der Vergangenheit liegendes alleiniges und schweres Fehlverhalten der Kl. zurückzuführen. Auch in diesem Zusammenhang muß sich die Bekl. entgegenhalten lassen, daß sie sich noch nicht nachhaltig um die Durchführung der bereits wirksam beschlossenen Kapitalerhöhung um immerhin 125 000 DM bemüht hatte.

3. Da die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Einziehung des Geschäftsanteils
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die ultima ratio zur Bereinigung von Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern ist, sind ihr mildere Mittel stets vorzuziehen. So besteht zB bei einem treuwidrigen Abstimmungsverhalten aufgrund der Treuepflicht eine positive Stimmpflicht, die erzwungen werden kann.

Würde man eine Treuwidrigkeit des Abstimmungsverhaltens der Kl. hinsichtlich der Aufnahme des X und der Kapitalerhöhung bejahen, so wäre doch der nur als ultima ratio statthaften Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ein milderes Mittel vorzuziehen gewesen. Die Bekl. hätte eine etwaige Treuwidrigkeit der Abstimmung der Kl. über die von der Gesellschaftermehrheit gewünschte Art der Kapitalerhöhung dadurch zur Geltung bringen können, daß sie die aus der Treuepflicht folgende positive Stimmpflicht der Kl. erzwang, und zwar entweder durch Klage auf Erfüllung oder indirekt durch Feststellung der Nichtigkeit der treuwidrig von der Kl. abgegebenen Stimmen (vgl. dazu Scholz–Winter, § 14 Rdnrn. 60, 61). Angesichts der in § 9 Nr. 2 der Satzung angelegten aufgeschobenen Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses war die Einziehung gegenüber der gerichtlichen Durchsetzung einer positiven Stimmpflicht nicht die besser und schneller wirkende Maßnahme.

4. Treuwidrige Ausnutzung der Beschlußfähigkeit kann einen Beschlußmangel begründen; darin läge dann ein Mißbrauch der überraschend erlangten Mehrheit (vgl. dazu Scholz–K. Schmidt, § 48 Rdnr. 41 i. V. mit § 45 Rdnr. 107: Hinweis auf das Ausnutzen eines unbeabsichtigten Gesellschafterausbleibens, das auf Verkehrshindernisse oder Naturereignisse zurückzuführen ist). Eine Treuwidrigkeit läßt sich im Streitfall jedoch nicht feststellen. Nach dem Protokoll der Gesellschafterversammlung ist eine falsche Belehrung über das Wirksamwerden des Einziehungsbeschlusses und damit indirekt über das Stimmrecht der Kl. erteilt worden. Die Bekl. hat zu dem Protokollinhalt nicht Stellung genommen, behauptet aber über den Inhalt der vom Notar erteilten Belehrung das Gegenteil. Den diesbezüglichen Beweisantritten der Bekl. brauchte der Senat jedoch nicht nachzugehen. Fehlerhafte Erläuterungen des Notars als einer neutralen Beurkundungsperson sind den Mehrheitsgesellschaftern nicht zuzurechnen. Daß die Mehrheitsgesellschafter ihrerseits den rechtlichen Inhalt der Satzungsbestimmung besser als der Notar gekannt oder verstanden hatten, was unter Umständen eine Aufklärungspflicht gegenüber der Kl. oder zumindest den Vorwurf hätte begründen können, die Mitgesellschafter hätten einen Informationsvorsprung gegenüber der Kl. arglistig ausgenutzt, ist nicht ersichtlich und wird von der Kl. auch nicht behauptet. Die Kl. muß deshalb das Risiko der von ihr behaupteten Fehlbeurteilung selbst tragen, zumal in erster Linie sie selbst Anlaß hatte, bereits vor der Gesellschafterversammlung zu prüfen, ob ein Einziehungsbeschluß sie daran hindern würde, an der Abstimmung über die weiteren Tagesordnungspunkte teilzunehmen.

Den unter Beweis gestellten Behauptungen der Bekl., der Vertreter der Kl. habe die Gesellschafterversammlung allein aus Ärger über den zuvor gefaßten Einziehungsbeschluß gefaßt, braucht bei dieser Rechtslage nicht nachgegangen zu werden.

Schlagworte: Ausschluss des Gesellschafters, Einziehung des Geschäftsanteils, Erhaltung des Stammkapitals, Nichtgenehmigung zweier Jahresabschlüsse, Stimmverbot für betroffenen Gesellschafter, Treuwidrige Ausnutzung der Beschlussfähigkeit, ultima ratio, Verweigerung der Aufnahme eines neuen Gesellschafters, Wichtige Gründe für Ausschluss, Wichtige Gründe für Einziehung, Wichtiger Grund