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OLG Celle, Urteil vom 07.05.2008 – 9 U 191/07

§ 49 Abs 3 GmbHG, § 64 Abs 2 S 2 GmbHG, § 268 Abs 3 HGB

1. Die Handelsbilanz, aus der sich die bilanzielle Überschuldung ergibt, indiziert die rechnerische ÜberschuldungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
rechnerische Überschuldung
Überschuldung
der Gesellschaft, die Voraussetzung der Haftung nach § 64 Abs. 2 GmbHG ist. Weitere Darlegungen des Insolvenzverwalters zu stillen Reserven oder sonstigen, in der Handelsbilanz nicht erfassten Vermögenswerten sind nur erforderlich, wenn Anhaltspunkte für solche Reserven bestehen oder vom Anspruchsgegner behauptet werden.

2. Die Haftung nach § 64 Abs. 2 GmbHG setzt voraus, dass der Geschäftsführer die Überschuldung kennt oder fahrlässig nicht kennt. Auf fehlende Kenntnis kann sich aber nicht berufen, wer seiner Beobachtungspflicht nicht nachgekommen ist. Dafür wiederum ist von Bedeutung, dass einerseits – sobald die Hälfte des Stammkapitals verloren ist – die Gesellschafterversammlung nach § 49 Abs. 3 GmbHG einzuberufen ist, andererseits – wenn ein „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ nach § 268 Abs. 3 HGB ausgewiesen werden muss – eine Überschuldungsbilanz zu erstellen und regelmäßig fortzuschreiben ist.

3. Zahlungen des Geschäftsführers, die den Betrieb vorläufig aufrechterhalten sollen, sind nur dann mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns“ im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG vereinbar, wenn sich der Geschäftsführer ausreichend um die finanzielle Situation der Gesellschaft gekümmert hat und auf diese Weise Sanierungsversuche und Chancen für eine Veräußerung, die sich etwa für den Insolvenzverwalter später ergeben, nicht geschmälert werden sollen. Für eine solche „Fortführung“ ist regelmäßig kein Raum, wenn sich die Gesellschaft bereits in Liquidation befindet.

Schlagworte: GmbHG § 64 Satz 1, Haftung nach § 43 GmbHG, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, Überschuldung, Verlust der Hälfte des Stammkapitals, Verschulden, Verstoß gegen § 49 Abs. 3 GmbHG, Zahlungen nach Insolvenzreife, Zahlungen zur Nachteilsabwendung