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OLG Celle, Urteil vom 09.05.2012 – 9 U 1/12

GmbHG § 64

1. Eine auf Zahlungen an GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafter
Zahlungen
Zahlungen an Gesellschafter
zurückzuführende Zahlungsunfähigkeit i. S. d. § 64 S. 3 GmbHG ist dann zu bejahen, wenn sich ohne Hinzutreten weiterer Kausalbeiträge im Moment der Leistung klar abzeichnet, dass die Gesellschaft unter normalem Verlauf der Dinge ihre Verbindlichkeiten nicht mehr werde erfüllen können (vgl. etwa Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., § 64 Rz. 27).

2. Der Geschäftsführer hat darzulegen und zu beweisen, dass die bevorstehende Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft für ihn nicht erkennbar gewesen sei. Insbesondere wäre es geboten gewesen (Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., § 64 Rz. 31), einen Solvenzplan (vgl. zu dessen Inhalt etwa Uhlenbruck in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 19 Rz. 43 ff.) aufzustellen. Bei einer fehlenden oder auch nur nicht hinreichend dokumentierten Solvenzplanung kommen dem Insolvenzverwalter Beweiserleichterungen zugute (Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., § 64 Rz. 31).

3. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet auch dann für von ihm vorgenommene Zahlungen an GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Zahlungen an Gesellschafter
, die erkennbar zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen müssen, wenn die Gesellschafter (vermutlich zur Umgehung insolvenzanfechtungsrechtlicher Vorschriften oder einer Haftung nach § 64 S. 3 GmbHG) den Eintritt der Insolvenz der Gesellschaft nach Vornahme der haftungsauslösenden Leistungen noch 13 Monate lang durch freiwillige Stützungszahlungen hinauszögern.

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Geschäftsführer, GmbHG § 64 Satz 3, Insolvenz, Leistungsempfänger, Zahlungen an Gesellschafter, Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsverbot