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OLG Celle, Urteil vom 09.10.1989 – 9 U 186/89

§ 90 Abs 3 S 2 AktG, § 90 Abs 5 AktG, § 111 Abs 1 AktG, § 245 Nr 5 AktG

1. Einzelne Aufsichtsratsmitglieder haben in der Regel nicht die Möglichkeit, aus eigenem Recht unmittelbar gegen die Aktiengesellschaft oder deren Vorstand vorzugehen und die Unwirksamkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses feststellen zu lassen (so auch BGH, 1988-11-28, II ZR 57/88, BGHZ 106, 54).

2. Ausnahmsweise kann vorläufiger Rechtsschutz nur zu dem Zweck gewährt werden, wenn die Gefahr besteht, daß ein Obsiegen der bei der Beschlußfassung unterlegenen Aufsichtsratsmitglieder in dem Rechtsstreit mit dem Aufsichtsrat praktisch keine Bedeutung haben kann, weil der Vorstand in der Zwischenzeit nicht mehr rückgängig zu machende Fakten geschaffen hat.

Schlagworte: Aufsichtsrat, Einstweilige Feststellung einer Beschlussunwirksamkeit oder eines streitigen Beschlussergebnisses, einstweilige Verfügung, Feststellungsverfügung nach Beschlussfassung