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OLG Celle, Urteil vom 11.05.1983 – 9 U 160/82

HGB § 166

In Ausnahmefällen ist die Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen durch einen Dritten (Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer) zulässig, wenn, wie im Falle einer Publikums-KG und Massengesellschaft, der Kommanditist von seinem Einsichtsrecht keinen sachgerechten Gebrauch machen kann und seine persönliche Anwesenheit überflüssig wäre und außerdem einen unangemessenen Reiseaufwand erfordern würde.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte