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OLG Celle, Urteil vom 14. Januar 1980 – 1 U 33/79

§ 27 BGB

1. Wird ein Vereinsmitglied, das dem Vorstand angehört, aus dem Verein ausgeschlossen, so verliert es damit, wenn die Satzung nicht anderes bestimmt, ohne weiteres auch das Vorstandsamt.

2. Ein Vereinsvorstand, der nach der Satzung über den Ausschluß von Vereinsmitgliedern zu beschließen hat, kann, wenn die Satzung dies nicht eigens bestimmt, ein dem Vorstand selbst angehörendes Vereinsmitglied nicht ohne Mitwirkung des für die Abberufung von Vorstandsmitgliedern zuständigen Vereinsorgans (in der Regel der Mitgliederversammlung) ausschließen.

Läßt danach der Ausschluß aus dem Verein das Vorstandsamt des Betroffenen erlöschen, so kann der Ausschluß rechtsgültig nicht ohne Mitwirkung der Stelle ausgesprochen werden, die über die Abberufung der Vorstandsmitglieder zu entscheiden hat. Die in der Satzung vorgesehene Zuständigkeit des Vorstands für den Ausschließungsbeschluss ist daher, wenn dieser ein Mitglied des Vorstands selbst betrifft, zumindest dadurch beschränkt, daß es der Mitwirkung des für den Widerruf der Vorstandsbestellung zuständigen Vereinsorgans bedarf (vgl RG HRR 1932 Nr 1638; Steffen aaO; Sauter/ Schweyer aaO, S 52; ferner auch BGHZ 31, 192ff für den Ausschluß eines Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft durch den Vorstand), wobei hier nicht zu entscheiden ist, ob dieses dann anstelle des Vorstands über den Ausschluß zu befinden hat. Diesem in einem solchen Fall jedenfalls nicht die alleinige Entscheidungsbefugnis zu belassen, fordert auch die Erwägung, daß es einer geordneten Vorstandsarbeit nicht dienlich sein kann, wenn Meinungsverschiedenheiten und Machtkämpfe innerhalb des Vorstands dadurch entschieden werden, daß die Vorstandsmehrheit die Minderheit aus dem Verein ausschließt. Die Entscheidung in solchen Auseinandersetzungen muß letztlich der für die Abberufung der Vorstandsmitglieder zuständigen Stelle vorbehalten bleiben. Dies ist, wie § 27 Abs 1 und 2 BGB zu entnehmen ist, in der Regel das Vereinsgremium, das auch die Vorstandsmitglieder zu bestellen hat. Nach § 11 der Satzung des Beklagten ist das, wie auch im Regelfall nach § 27 Abs 1 BGB, die Mitgliederversammlung. Ohne deren Mitwirkung konnte der Kläger nicht wirksam ausgeschlossen werden. An einer solchen Mitwirkung fehlt es.

Schlagworte: Ausschluss, Genossenschaft, Genossenschaftsrecht