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OLG Celle, Urteil vom 15.03.2000 – 9 U 209/99

§ 421 BGB, § 9a Abs 1 GmbHG, § 9b Abs 2 GmbHG, § 19 GmbHG, § 43 Abs 2 GmbHG

1. Versichert ein GmbH-Geschäftsführer bei der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister, daß die Stammeinlage gezahlt und zur freien Verfügung der Gesellschaft vorhanden ist, obwohl die Einlage dem Zahlenden alsbald in Form eines Darlehens zurückgewährt wurde, haftet er gemäß GmbHG § 9a Abs 1 wegen seiner unzutreffenden Angaben gegenüber dem Handelsregister in Höhe des Betrags der nicht (wirksam) entrichteten Stammeinlage.

2. Der aus GmbHG § 9a Abs 1 in Anspruch genommene GmbH-Geschäftsführer kann sich nicht darauf berufen, daß der Gesellschaft weiterhin ihr Anspruch gegen den Gesellschafter auf Erbringung der Stammeinlage aus GmbHG § 19 zusteht. Zwischen den Ansprüchen der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer gemäß GmbHG § 9a und der Gesellschaft gegen den Gesellschafter aus GmbHG § 19 besteht Gesamtschuld, so daß es der Gesellschaft freisteht, wen sie in Anspruch nimmt.

3. Für eine Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen seiner Falschangaben gegenüber dem Handelsregister aus GmbHG § 43 Abs 2 bleibt kein Raum, da diese Vorschrift durch die Spezialvorschrift des GmbHG § 9a mit ihrer kurzen Verjährungsfrist (GmbHG § 9b Abs 2) verdrängt wird. Auch darin, daß der Geschäftsführer es unterlassen hat, die nicht (wirksam) erbrachte Einlage bei dem betreffenden Gesellschafter anzufordern, ist jedenfalls dann kein gesonderter Pflichtverstoß iSd GmbHG § 43 Abs 2 zu sehen, wenn die Nichteinzahlung der Stammeinlage und die Abgabe der falschen Erklärung mit Wissen und Wollen sowohl des Geschäftsführers als auch der Gesellschafter erfolgen.

Schlagworte: Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Haftung nach § 43 GmbHG, Haftung nach § 9a GmbHG, Handelsregister, offene Stammeinlagen, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG