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OLG Celle, Urteil vom 18.11.1998 – 9 U 225/97

Der Beklagte war nicht verpflichtet, das von der K. GmbH betriebene Unternehmen bloß deshalb fortzusetzen, damit diese ihre Verpflichtungen aus dem Mietvertrag mit dem Kläger erfüllen konnte. Wenn die KG die Warenvorräte und das Anlagevermögen der K. GmbH nicht zu Zeitwerten erworben haben sollte (vgl. S. 5 der Berufungsbegründung), hätte diese – sofern ein höherer Preis zu erzielen war – einen Schadensersatzanspruch gegen ihren Geschäftsführer aus § 43 Abs. 2 GmbHG. Diesen kann der Kläger gegebenenfalls pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen (§§ 829, 835 ZPO). Mit dieser Möglichkeit ist die Haftung nach den Grundsätzen des qualifizierten faktischen Konzerns zu verneinen. Entsprechendes gilt für eine etwaige pflichtwidrige Verwendung des Entgelts.

Schlagworte: Einstellung des Geschäftsbetriebs, Haftung wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB