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OLG Celle, Urteil vom 18. Juni 2008 – 9 U 14/08

Eine zugunsten einer GmbH von ihren Gesellschaftern im Zeitpunkt einer Krise abgegebene harte Patronatserklärung ist nicht geeignet, die Überschuldung der Gesellschaft zu beseitigen, wenn sie dieser keinen eigenen durchsetzbaren Anspruch einräumt.

Die Überschuldung der Gesellschaft spätestens Ende 2003 konnte entgegen der Anmerkung in Anlage 3, Bl. 3, III. 2, zu dem Bericht über die Erstellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2003 (Anlage K 5 im gesonderten Hefter) auch nicht durch die Abgabe der Patronatserklärungen der Gesellschafter beseitigt werden. Die Patronatserklärung ist allein gegenüber der Sparkasse abgegeben worden, der versprochen worden war, die Gesellschaft als Darlehensempfängerin „in der Weise zu leiten und finanziell auszustatten, dass sie stets in der Lage ist, allen ihren Verbindlichkeiten nachzukommen“. Der Gesellschaft selber ist hingegen kein eigener (als Vermögenswert ggf. aktivierbarer) Anspruch gegen die Beklagten eingeräumt worden, wie es etwa bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter der Fall gewesen wäre. Das wäre ohnehin nicht im Sinne der Sparkasse als Erklärungsempfängerin gewesen, weil diese dann hätte befürchten müssen, dass andere Gläubiger Ansprüche der Gesellschaft gegen ihre Patronin pfänden und sich – in Konkurrenz mit der Sparkasse – daraus befriedigen könnten. Eine harte Patronatserklärung ist demzufolge nur dann im Überschuldungstatus zu aktivieren, wenn sie das Unternehmen in ihren Wirkungskreis einbindet und ihm daraus einen einklagbaren selbständigen Anspruch zuweist (vgl. Merz/Hübner, DStR 2005, 802, 803). Für die Erklärung vom 15. November 2000, die für die Gesellschaft (an die sie auch nicht gerichtet gewesen ist) nicht durchsetzbar gewesen wäre, gilt dies nicht.

Schlagworte: GmbHG § 64 Satz 1, Patronatserklärung, rechnerische Überschuldung, Überschuldung, Zahlungen nach Insolvenzreife, zweistufiger Überschuldungsbegriff