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OLG Celle, Urteil vom 19.12.2006 – 16 U 127/06

§ 256 ZPO, § 631 BGB, §§ 631ff BGB, § 635 BGB

Für eine Feststellungsklage im Bauprozess besteht in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis, weil entscheidende Fragen (Schadenshöhe, Möglichkeit der Beseitigung des Mangels, Unverhältnismäßigkeit) nicht geklärt werden und deshalb nicht zu erwarten ist, dass der Streit zur Höhe ohne einen weiteren prozess beendet wird.

Schlagworte: Feststellung der Gesellschafterstellung