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OLG Celle, Urteil vom 21.01.2000 – 9 U 126/99

§ 43 GmbHG

1. Für eine Schadenersatzklage einer GmbH mit Sitz in der Bundesrepublik gegen ihren Geschäftsführer mit Sitz in der Schweiz wegen Lohnsteuernachforderungen sind die deutschen Gerichte international zuständig. Dies folgt aus Lugano-Abkommen Art 5 Nr 1 (juris: VollstrZustÜbk 1988), denn die Pflichten eines Geschäftsführers aus GmbHG § 43 sind Vertragspflichten im Sinne dieser Bestimmung.

2. Es ist auch davon auszugehen, daß der Geschäftsführer einer GmbH seine Pflichten auch dann am Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Sitz der Gesellschaft
zu erfüllen hat, wenn er im Ausland wohnt und überwiegend dort arbeitet. Anderes kann nur bei einer eindeutig abweichenden Vereinbarung gelten.

3. Auch bei einem nur formal bestellten Geschäftsführer, der faktisch nicht die Geschicke der Gesellschaft leitet, gehört es zu seinen Organpflichten, dafür Sorge zu tragen, daß die Lohnsteuer von seiner Bruttovergütung entsprechend den deutschen Steuervorschriften ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt wird.

Schlagworte: faktischer Geschäftsführer, formaler Geschäftsführer, Haftung nach § 43 GmbHG, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Innenhaftung, Lohnsteuer, Passivlegitimation, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Strohmann, Treuepflicht