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OLG Celle, Urteil vom 21.05.1997 – 9 U 204/96

§ 121 Abs 5 AktG, § 46 Nr 2 GmbHG, § 49 GmbHG – Unzulässiger Ort für Gesellschafterversammlung I Fälligkeit der Resteinlageforderung

1. Die Einberufung an einen falschen Ort führt nur zur Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschlusses.

2. Die Kaduzierung wegen verzögerter Einzahlung setzt eine ordnungsgemäße Einforderung und Anforderung der Resteinlage durch Gesellschafterbeschluß voraus, soweit beides nicht ausnahmsweise entbehrlich ist; das bloße Anfordern durch den Geschäftsführer reicht nicht aus.

Ein zur Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen berechtigender Einladungsmangel liegt in der Wahl eines unzulässigen Orts der Gesellschafterversammlung, wenn hierdurch das Teilnehmerrecht eines Gesellschafters beeinträchtigt wird. Erfolgt die Ladung nicht in ein neutrales Tagungslokal, sondern in die Privatwohnung des Mitgesellschafters, mit welchem ein Zerwürfnis besteht, ist die Teilnahme an der dortigen Gesellschafterversammlung nicht zumutbar.

Das Kaduzierungsverfahren des §21 GmbHG ist nach §25 GmbHG zwingend einzuhalten. Dahingestellt bleiben kann, ob die nicht vorgetragene formgerechte Kaduzierungserklärung erfolgt ist und ob sie durch Erklärungen im Prozeß ersetzbar war. Das Erfordernis einer verzögerten Einzahlung setzt seinerseits die ordnungsgemäße Einforderung und Anforderung der Resteinlage voraus, soweit beides nicht ausnahmsweise entbehrlich ist (MünchHdb. GesR III/Gummert, §51 Rn.130). Über die Einzahlung einer Resteinlage, für die ein Leistungszeitpunkt nicht festgelegt ist, muß nach §46 Nr.2 GmbHG ein Gesellschafterbeschluß gefaßt werden; das bloße Anfordern durch den Geschäftsführer reicht dafür nicht aus. Ein entsprechender Beschluß liegt im Streitfall nicht vor und sollte wegen der Mehrheitsverhältnisse anscheinend übergangen werden. Offenbar ging es den Gesellschaftern der Bekl. darum, den Kl. nach dem vorangegangenen fehlgeschlagenen Einziehungsverfahren durch den ersatzweise eingeschlagenen Weg auszuschalten; bei einem zu fassenden Gesellschafterbeschluß wäre er nämlich stimmberechtigt gewesen (vgl. BGH v. 9.7.1990 – II ZR 9/90, NJW 1991, 172 [173] = GmbHR 1990, 452 [453]; RGZ 138, 106 [111]).

3. Eine Abweichung von dieser Zuständigkeitsregelung in § 46 Nr.2 GmbHG bedarf der eindeutigen Festlegung in der Satzung.

Die Satzung der Bekl. hat von dem gesetzlichen Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses nicht dadurch dispensiert, daß §3 Nr.3 von der Einzahlung der Resteinlage „auf Anfordern der Gesellschaft” spricht. Zwar wäre nach §45 GmbHG eine Abweichung von der Zuständigkeitsregelung des §46 GmbHG zulässig (zur Möglichkeit der Übertragung auf den Geschäftsführer: RGZ 138, 106 [111]), doch bedarf dies einer eindeutigen Festlegung in der Satzung. Daran fehlt es im Streitfall. Mit der Regelung in §3 Nr.3 der Satzung der Bekl. ist das zuständige Gesellschaftsorgan nicht bezeichnet, das für die Gesellschaft zu handeln hat; auch die Gesellschafterversammlung ist – oberstes Willens- – Organ der Gesellschaft.

Die organschaftliche Vertretungsregelung des §35 GmbHG überspielt nicht die gesellschaftsinternen Voraussetzungen einer Mitwirkung anderer Gesellschaftsorgane. §3 Nr.3 der Satzung bringt nur die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, daß es Angelegenheit der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ist, die ihr zustehende Resteinlage einzufordern. Bei dieser Einforderung wird der Geschäftsführer nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich nur zur Umsetzung eines nach §46 Nr.2 GmbHG gefaßten Gesellschafterbeschlusses tätig (vgl. BGH v. 29.6.1961 – II ZR 39/60, GmbHR 1961, 144 [145] – BB 1961, 953; RGZ 138, 106 [111]; OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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v. 25.3.1987 – 17 U 23/86, MDR 1987, 675; MünchHdb. GesR III/Gummert, §51 Rn.12, 118, 134); er fordert den durch Gesellschafterbeschluß fällig gestellten Betrag an (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
v. 1.2.1984 – U 4142/83, GmbHR 1985, 56f.). Damit wird die gestaltende unternehmerische Entscheidung, ob und wann die Resteinlagen von der Gesellschaft benötigt werden, in die Hand der Gesellschafter gelegt, die davon auch i.d.R. alle persönlich betroffen sind, weil für die Einforderung der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt.

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durch die in §10 Nr.6 getroffene Regelung. Das sich an die vergebliche Anforderung anschließende Kaduzierungsverfahren verlangt seinerseits zwar keinen weiteren Gesellschafterbeschluß (MünchHdb. GesR III/Gummert, §51 Rn.134). Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, daß die Satzung in §10 Nr.6 für die an Gewicht gleich bedeutsame unternehmerische Entscheidung der Einziehung in Übereinstimmung mit §46 Nr.4 GmbHG die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung vorsieht. Die Satzung bringt damit die gewollte grundsätzliche Zuständigkeitsverteilung in unternehmerisch bedeutsamen Angelegenheiten des §46 GmbHG zum Ausdruck.

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