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OLG Celle, Urteil vom 23.12.2003 – 9 U 176/03

§ 64 Abs 1 GmbHG, § 64 Abs 2 S 1 GmbHG, § 22 InsO, § 103 InsO, § 109 Abs 1 S 1 InsO

1. Der Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft ist verpflichtet, innerhalb der in § 64 Abs. 1 GmbHG normierten Frist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen und nach § 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG Masseschmälerung zu verhindern; er darf aber – zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes – nach § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG bestimmte Leistungen (noch) erbringen, also etwa Zahlungen, die die Erfüllung von für die Gesellschaft vorteilhaften zweiseitigen Verträgen betreffen, die auch vom Insolvenzverwalter vgl. § 103 InsO erfüllt würden, die der Abwendung höherer Schäden aus einer sofortigen Betriebseinstellung dienen, da auch nach Eintritt der Insolvenz – aber vor einer Insolvenzverfahrenseröffnung – der Geschäfts- und Zahlungsverkehr aufrechterhalten werden muss und einer Entscheidung des Insolvenzverwalters – oder eines nach § 22 InsO eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalters – nicht vorgegriffen und dessen Entscheidungsspielraum nicht eingeschränkt werden soll.

2. Da es aber ebenfalls zur Sorgfalt des Geschäftsführers als „ordentlichem Kaufmann“ gehört, rechtzeitig – nämlich nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 GmbHG – den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, können nur solche Zahlungen als nicht ersatzpflichtig nach § 64 Abs. 2 S. 2 GmbHG qualifiziert werden, die seitens der Gesellschaft auch bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages (noch) geleistet worden wären; dafür wiederum ist entscheidend, wann ein voraussichtlich eingesetzter Insolvenzverwalter insbesondere die Beendigung von Dauerschuldverhältnissen – z.B. die Kündigung von Mietverträgen nach § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO – hätte bewirken können.

Schlagworte: GmbHG § 64 Satz 1, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, Verschulden, Zahlungen nach Insolvenzreife, Zahlungen zur Nachteilsabwendung