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OLG Celle, Urteil vom 23. April 1997 – 9 U 189/96

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet der Gesellschaft auch dann gemäß GmbH § 64 Abs 2 auf Schadenersatz, wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft Forderungen von Gesellschaftsgläubigern unter Inanspruchnahme einer der GmbH durch ihre Hausbank gewährten Kreditlinie ausgleicht.

Nach § 64 Abs. 2 GmbHG ist ein Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn die Zahlungen der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes entsprochen haben. Ziel dieser Vorschrift ist die Erhaltung des noch vorhandenen Vermögens der Gesellschaft für die Gläubiger zum Zwecke ordnungsgemäßer Verteilung im Konkurs, Vergleich oder in der Liquidation. Bei dem Anspruch aus § 64 Abs. 2 GmbHG handelt es sich um einen Ersatzanspruch eigener Art, der einen Schaden der Gesellschaft nicht voraussetzt (vgl. OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Celle
, GmbH-Rundschau 1995, 54, 55; Hachenburg-Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 64 Rdn. 37). Es geht vielmehr um einen durch die Zahlung in die Masse zu ersetzenden Gesamtgläubigerschaden (vgl. Scholz-K. Schmidt, GmbHG, 8. Aufl., § 64 Rdn. 35). Von der Gesellschaft – bzw. dem Konkursverwalter – darzulegen und ggf. zu beweisen sind vom Geschäftsführer bewirkte Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen (Hachenburg-Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 64 Rdn. 38). Es ist hingegen Sache des verantwortlichen Geschäftsführers, darzulegen und ggf. zu beweisen, daß Zahlungen nicht zu einem Schaden, d.h. zu einer Schmälerung der Konkursquote, geführt haben (vgl. Scholz-K. Schmidt a.a.O.; Hachenburg-Ulmer a.a.O.).

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Gläubiger- und Aktiventausch, Globalzession, GmbHG § 64 Satz 1, Sonstige vermögensschmälernde Leistungen, Zahlung von debitorischem Konto, Zahlungen, Zahlungen nach Insolvenzreife