Einträge nach Montat filtern

OLG Celle, Urteil vom 23. Juni 2016 – 11 U 9/16

§ 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 252 S 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 305 Abs 1 BGB, § 309 Nr 12b BGB, § 172 Abs 4 HGB, § 141 ZPO, § 286 ZPO

1. Ein Anleger muss sich grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorhalten lassen, wenn er die knapp und übersichtlich zusammengefassten Risikohinweise in einem ihm zur Unterschrift vorgelegten Beratungsprotokoll nicht liest.

2. Gleiches gilt, wenn der Anleger nicht bemerkt, dass seine Anlageziele und seine Mentalität in einem Beratungsprotokoll deutlich abweichend vom Tatsächlichen dargestellt sind.

3. Räumt ein als Zeuge vernommener Anlageberater bestimmte Beratungslücken im Allgemeinen – glaubhaft – ein, kann diese Aussage zur Erbringung des Beweises eines oder mehrerer Beratungsfehler im konkreten Einzellfall genügen, wenn nicht die in Anspruch genommene Beratungsgesellschaft sodann konkrete Anhaltspunkte dafür benennt, warum der Berater gerade den klagenden Kunden besser beriet.

4. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens muss durch einen Vollbeweis widerlegt werden.

Schlagworte: