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OLG Celle, Urteil vom 27.03.1997 – 9 U 154/96

GmbHG §§ 45, 47; AktG § 246Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 246

1. Ein Beschluss einer GmbH-Gesellschafterversammlung ist immer dann mit der Anfechtungsklage anzugreifen, wenn in der Gesellschafterversammlung das Zustandekommen des Beschlusses vom Versammlungsleiter festgestellt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Versammlungsleiter nicht im allseitigen Einverständnis tätig geworden ist (hier: Wahl des Versammlungsleiters durch Mehrheitsbeschluss). Formelle oder materielle Mängel, die die Anfechtbarkeit des Beschlusses begründen, können immer nur durch Erhebung der Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Eine Feststellungsklage ist nur dann ausreichend, wenn ein Beschlussergebnis vom Versammlungsleiter nicht festgestellt worden ist.

2. Die Anfechtungsklage ist grundsätzlich binnen eines Monats zu erheben, wobei die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG als Leitbild herangezogen werden muss. Liegen keine besonderen Umstände vor und ist eine einverständliche Regelung nicht zu erwarten, muss der Gesellschafter Mängel, die ihm bereits bei der Beschlussfassung erkennbar waren, binnen eines Monats durch Klageerhebung geltend machen. Nicht zumutbar ist dem Gesellschafter die Klageerhebung aber dann, wenn er nicht ausreichend Zeit hatte, schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen zu klären oder klären zu lassen. Eine Fristüberschreitung muss dann aber durch zwingende Umstände gerechtfertigt sein.

Schlagworte: Allgemeine Feststellungsklage, Anfechtungsfrist, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Gesellschafterversammlung, Versammlungsleiter