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OLG Dresden, Beschluss vom 05.10.2011 – 17 W 828/11

BGB §§ 705 ff., GBO

1. Bei Insolvenz eines GbR-Gesellschafters ist ein auf seinen Anteil bezogener Insolvenzvermerk im Grundbuch einzutragen. Dem steht nicht entgegen, dass eingetragener Eigentümer nicht der Insolvenzschuldner, sondern die rechtsfähige GbR ist; denn § 47 Abs. 2 GBO ordnet neben der Eintragung der Gesellschaft auch die Eintragung der Gesellschafter an, so dass dann, wenn bei diesen Verfügungsbeschränkungen wie der Insolvenzvermerk eingetragen werden können, der Gleichklang zwischen Eintragung von Gesellschaft einerseits und Gesellschaftern andererseits im Gutglaubensschutz hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Vertretungsverhältnisse (§ 899a S. 2, § 892 BGB) seine Entsprechung findet (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ZIP 2011, 375). Andernfalls wäre es dem Schuldner ohne Eintragung eines Insolvenzvermerks möglich, an gemeinschaftlichen Verfügungen über das Grundstück unter Umgehung des Insolvenzverwalters mitzuwirken, was gutgläubigen Erwerb eines Dritten gemäß § 892 Abs. 1 S. 2 BGB ermöglichen würde (vgl. BGH ZIP 2011, 212, 73 zur – mangels Rechtsfähigkeit im Übrigen nur bedingt vergleichbaren – Erbengemeinschaft).

2. Wird die mangelnde Vertretungsmacht des insolventen Gesellschafters vom Gesetz wie eine Verfügungsbeschränkung behandelt, muss diese auch, um gutgläubigen Wegerwerb zu verhindern, ins Grundbuch eingetragen werden können (so auch Böttcher, ZfIR 2009, 613, 624; Bestelmeyer, Rpfleger 2010, 169, 188 f.). Dies muss jedenfalls in den Fällen gelten, in denen die Gesellschaft wie im gesetzlichen Regelfall (§ 728 Abs. 2 BGB, § 727 Abs. 2 BGB) in eine Liquidationsgesellschaft unter Beteiligung des insolventen Gesellschafters umgewandelt wird, welcher darin durch den Insolvenzverwalter vertreten wird (vgl. Schmahl in: MünchKomm InsO, 2. Aufl., § 32 f. Rn. 20; Cranshaw, Anm. zu KG vom 28.12.2010, 1 W 409/10, in juris).

Schlagworte: BGB-Gesellschaft, GbR, Gesellschafter, gutgläubiger Erwerb, Insolvenz