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OLG Dresden, Beschluss vom 15.02.2012 – 17 W 1163/11, 17 W 1164/11

HGB §§ 145, 146, 150

1. Eine Kommanditgesellschaft wird infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen kraft Gesetzes aufgelöst, §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB; danach wird die Gesellschaft, solange das Insolvenzverfahren andauert, nach den Regeln der Insolvenzordnung abgewickelt und vom Insolvenzverwalter liquidiert.

2. Gibt der Insolvenzverwalter einzelne Vermögensgegenstände aus der Masse frei, kann die Insolvenzschuldnerin über dieses Vermögen wieder selbst verfügen.

3. Für eine in Insolvenz befindliche GmbH ist höchstrichterlich entschieden, dass sie, soweit es um freies, also nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegendes Vermögen oder um den nicht auf den Insolvenzverwalter übergegangenen, sondern beim Geschäftsführer verbliebenen Restbereich an gesellschaftsrechtlichen Befugnissen und Zuständigkeiten geht, vorbehaltlich anderweitiger Regelung – sei es im Gesellschaftsvertrag, sei es durch späteren Beschluss der Gesellschafterversammlung – durch ihre zuletzt bestellten Geschäftsführer als geborene Liquidatoren vertreten wird (BGH ZIP 1986, 842). Dafür lässt sich die Vertretungsregelung in § 66 Abs. 1 GmbHG anführen, die zwar den insolvenzverfahrensbedingten Auflösungsfall ausdrücklich ausklammert, dies aber nur deshalb, weil nach der gesetzlichen Konzeption bei eröffnetem Insolvenzverfahren eine besondere Form der Gesamtliquidation durch den Insolvenzverwalter stattfindet.

4. Auf Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts lässt sich diese Rechtsprechung nicht übertragen. Ist eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft aufgelöst und zu liquidieren, sind Liquidatoren und damit nur gemeinsam Vertretungsberechtigte (vgl. § 150 Abs. 1 HGB) nach § 146 Abs. 1 S. 1 HGB sämtliche Gesellschafter, bei der Kommanditgesellschaft also auch der Kommanditist (BGH ZIP 1982, 1318). Dasselbe gilt bei der aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Gesellschaft bürgerlichen Rechts
; auch hier steht von der Auflösung an die Geschäftsführung und Vertretung allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (BGH ZIP 2011, 1865).

Schlagworte: Insolvenz, Kommanditgesellschaft, Kommanditist, Liquidation, Personengesellschaft