Einträge nach Montat filtern

OLG Dresden, Beschluss vom 18.12.2014 – 5 W 1326/14

Abberufung Anordnung BetreuungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung Anordnung Betreuung

GmbHG §§ 6, 38; InsO §§ 15, 15a; BGB §§ 29, 1896, 1903; ZPO § 52, 57

1. Bei der GmbH tritt Prozessunfähigkeit ein (vgl. § 52 ZPO), wenn der einzige Geschäftsführer sein Amt niederlegt oder von ihm abberufen wird (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2010, II ZR 115/09, NJW-RR 2011, 115; Beschl. v. 08.10.2013, II ZR 281/12). Es ist unerheblich, wenn die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
nicht im Handelsregister verlautbart wurde, denn die Eintragung hat insoweit nur deklaratorische Wirkung (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.2003, II ZR 340/01, NJW-RR 2003, 756; OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Celle
, Beschl. v. 25.10.2012, 3 W 78/12).

2. Es ist regelmäßig wegen Rechtsmissbrauches unwirksam, wenn sich der alleinige Gesellschafter einer GmbH seinen Pflichten als Geschäftsführer – ohne wichtigen Grund – durch Beendigung seiner Tätigkeit entzieht, ohne einen neuen Geschäftsführer zu bestellen (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Beschluss vom 16.03.2011, 31 Wx 64/11, NJW-RR 2011, 773; OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Zweibrücken
, Beschl. v. 15.02.2006, 3 W 209/05, ZIP 2006, 950).

3. Diese Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt, wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
gegeben ist. Nach § 1896 Abs. 1 BGB wird eine Betreuung nur angeordnet, wenn der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Die Anordnung der Betreuung für den Geschäftsführer einer GmbH im Bereich der Vermögensfürsorge ist deshalb ein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass er (auch) seine mit dem Geschäftsführeramt verbundenen Pflichten nicht oder zumindest nicht vollständig erfüllen kann. Käme ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB hinzu, wäre die Ausübung des Geschäftsführeramtes sogar ausgeschlossen (§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GmbHG).

4. Der Umstand, dass ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet wurde, lässt nicht umgekehrt darauf schließen, dass sein Gesundheitszustand die Ausübung des Amtes des Geschäftsführers zulässt, sondern bringt nur zum Ausdruck, dass der Einwilligungsvorbehalt nicht zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für seine Person oder sein Vermögen erforderlich war (§ 1903 Abs. 1 S. 1 BGB).

5. Besteht aber ein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass der Geschäftsführer seine Pflichten nicht oder nur unzureichend ausüben kann, liegt es nahe, dass ein wichtiger Grund für dessen Abberufung vorliegt (vgl. § 38 Abs. 2 GmbHG). Deshalb kann in einer solchen Situation grundsätzlich nicht festgestellt werden, dass die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
rechtsmissbräuchlich ist.

6. Es ist schließlich nicht zu verkennen, dass zwischen dem Fall, in welchem der alleinige Gesellschafter sich selbst als Geschäftsführer der GmbH abberuft, und dem vorliegend zu beurteilenden Fall, in welchem dies der zur Unterstützung des Alleingesellschafters gerichtlich bestellte Betreuer tut, ein struktureller Unterschied besteht, so dass die o. g. Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch bei der Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
nicht ohne weiteres übertragen werden kann. Handelt der Alleingesellschafter selbst, dürfte eher die der o. g. Rechtsprechung zugrunde liegende Annahme gerechtfertigt sein, er wolle sich der mit dem Geschäftsführeramt verbundenen Pflichten entledigen, als wenn der Betreuer tätig wird, der seinerseits der Aufsicht des Betreuungsgerichts unterliegt (§§ 1837 Abs. 2, 3; 1908i Abs. 1 S. 1 BGB).

7. Für den Prozessgegner besteht die Möglichkeit, die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 Abs. 1 ZPO beim Landgericht oder die Bestellung eines Notgeschäftsführers der Gesellschaft entsprechend § 29 BGB beim Registergericht zu beantragen (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2010, aaO.). Die Möglichkeit zur Bestellung eines Prozesspflegers besteht auch dann, wenn die Prozessunfähigkeit der Partei nicht schon zu Beginn des Rechtstreites gegeben war, sondern erst im laufenden Verfahren eintrat (vgl. OLG DresdenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Dresden
, Beschl. v. 10.08.2005, 2 U 290/05, ZIP 2005, 1845; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
/M., Beschl. v. 09.11.2011, 19 W 60/11, NJW-RR 2012, 510).

8. Der Bestellung eines – vergütungspflichtigen – Vertreters dürfte eine etwaige Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht entgegenstehen, weil bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes eine Antragspflicht besteht, die auch den (Allein-)Gesellschafter einer führungslosen GmbH trifft (§§ 15a Abs. 3, 15 Abs. 1 S. 2 InsO).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Görlitz, 1. Zivilkammer, vom 04.11.2014 (1 O 13/14) aufgehoben.

In Wiederherstellung des Beschlusses des Landgerichts Görlitz vom 30.09.2014 wird das Verfahren gemäß § 246 Abs. 1 ZPO wegen Verlustes der Prozessfähigkeit der Beklagten ausgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.

Die Klägerin, eine Sparkasse, nimmt die Beklagte, eine GmbH, auf Zahlung des Schuldsaldos von 47.870,64 € aus dem gekündigten Vertrag der Parteien über die Einrichtung eines Geschäftsgirokontos vom 21.12.2010 (Anl. K 3) in Anspruch. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Klägerin habe zu Unrecht eine Überweisung im Umfang 52.145,00 € zu Lasten des Girokontos ausgeführt. Im Ergebnis stehe ihr aus der aufgelösten Kontoverbindung noch ein Guthaben von 6.828,16 € gegen die Klägerin zu, das sie im Wege der Widerklage geltend macht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anspruchsbegründung vom 30.12.2013 und die Widerklageschrift vom 26.03.2014 Bezug genommen.

Nachdem das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und auf den 07.10.2014 verlegt hatte, beantragte die Beklagte mit dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.09.2014 die Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 246 Abs. 1 ZPO. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der bisherige Geschäftsführer der Beklagten, der Alleingesellschafter H, sei durch die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 26.09.2014, deren Protokoll sie als Anl. B 6 vorlegte, als Geschäftsführer abberufen worden. Ein neuer Geschäftsführer sei nicht bestellt worden, so dass die Beklagte nunmehr prozessunfähig sei. Die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
H sei wegen seines aktuellen Gesundheitszustandes erfolgt. Das Amtsgericht XYX – Betreuungsgericht – habe wegen des Gesundheitszustandes von Herrn H mit Beschluss vom 05.05.2014, der in Auszügen als Anl. B 8 vorgelegt wird, für diesen die Betreuung u. a. in den Bereichen „Vermögenssorge mit Ausnahme Regelung eigener Ansprüche gegen den Betroffenen“ und „Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten“ angeordnet und Herrn J. zum (ehrenamtlichen) Betreuer bestellt. Der Betreuer habe die Gesellschafterversammlung einberufen und Herrn H als Geschäftsführer abberufen, nachdem ihn der zuständige Betreuungsrichter deutlich darauf hingewiesen habe, dass dieser aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes das Geschäftsführeramt nicht mehr ausüben könne.

Das Landgericht setzte mit Beschluss vom 30.09.2014 das Verfahren gemäß § 246 Abs. 1 ZPO aus und hob den Verhandlungstermin vom 07.10.2014 auf. Gegen diesen Beschluss, der ihr am 02.10.2014 zugestellt wurde, legte die Klägerin am 16.10.2014 sofortige Beschwerde ein. Sie machte geltend, die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
H sei unwirksam, weil der Beschluss vom 26.09.2014 rechtsmißbräuchlich ergangen sei. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich der alleinige Gesellschafter einer GmbH rechtsmißbräuchlich verhalte, wenn er sich als einzigen Geschäftsführer abberufe, ohne zugleich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Im vorliegenden Fall sei zwar die Gesellschafterversammlung vom Betreuer des Alleingesellschafters durchgeführt worden. Dieser Fall könne aber nicht anders behandelt werden. Die Zielrichtung der Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
ohne gleichzeitige Neubestellung einer anderen Person könne nur der Stillstand des vorliegenden Rechtsstreits gewesen sein. Dies werde insbesondere dadurch deutlich, dass sie unmittelbar vor dem Verhandlungstermin vom 07.10.2014 erfolgt sei. Zum Gesundheitszustand von Herrn H erkläre sich die Klägerin mit Nichtwissen.

Mit Beschluss vom 04.11.2014 hob das Landgericht den Beschluss vom 30.09.2014 auf und lehnte den Aussetzungsantrag der Beklagten ab. Zur Begründung führte es aus, die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
der Beklagten im Beschluss vom 26.09.2014 sei als rechtsmißbräuchlich anzusehen. Gegen diesen Beschluss, welcher ihr am 07.11.2014 zugestellt wurde, wendet sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde vom 20.11.2014. Sie trägt vor, das Landgericht habe im Abhilfeverfahren der Beklagten kein rechtliches Gehör gewährt. Im Übrigen sei das Verfahren gemäß § 246 Abs. 1 ZPO auszusetzen, weil die Prozessfähigkeit der Beklagten entfallen sei. Im vorliegend zu beurteilenden Verfahren sei die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
nicht rechtsmißbräuchlich sondern Folge des entsprechenden Hinweises des Betreuungsrichters gewesen.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 21.11.2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.12.2014 die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Beklagten beantragt. Sie verteidigt die Entscheidung des Landgerichts. Ein Grund für die Abberufung des alleinigen Geschäftsführers der Beklagten wenige Tage vor der anberaumten mündlichen Verhandlung habe nicht bestanden. Die Betreuung sei bereits im Mai 2014 angeordnet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass bisher kein neuer Geschäftsführer der Beklagten bestellt worden sei. Schließlich sei die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
H nicht zum Handelsregister der Beklagten angemeldet worden.

Der Streithelfer der Klägerin hat mit dem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 17.12.2014 erklärt, er wolle zur sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht Stellung nehmen.

II.

Die nach § 252 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß §§ 567, 569 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Der Senat entscheidet durch den Einzelrichter, weil der angefochtene Beschluss vom 04.11.2014 von einer Einzelrichterin des Landgerichts erlassen wurde.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache Erfolg, denn nach Aktenlage sind die Voraussetzungen einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 246 Abs. 1 ZPO erfüllt.

Das Gericht hat die Aussetzung danach anzuordnen, wenn eine Partei ihre Prozessfähigkeit verliert. Bei der GmbH tritt Prozessunfähigkeit ein (vgl. § 52 ZPO), wenn der einzige Geschäftsführer sein Amt niederlegt oder von ihm abberufen wird (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2010, II ZR 115/09, NJW-RR 2011, 115; Beschl. v. 08.10.2013, II ZR 281/12). Der alleinige Geschäftsführer der Beklagten wurde durch die Gesellschafterversammlung vom 26.09.2014 abberufen. Die Beklagte hat dies durch die Vorlage des Protokolls der Gesellschafterversammlung und des Beschlusses des Amtsgerichts XYX belegt, aus dem sich die Betreuung und Vertretung (§ 1902 BGB) des Alleingesellschafters H durch Herrn J. hinsichtlich der Vermögenssorge ergibt. Es ist unerheblich, dass die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
H bisher nicht im Handelsregister der Beklagten (Amtsgericht YYY HRx …) verlautbart wurde, denn die Eintragung hat insoweit nur deklaratorische Wirkung (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.2003, II ZR 340/01, NJW-RR 2003, 756; OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Celle
, Beschl. v. 25.10.2012, 3 W 78/12).

Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Landgerichts lässt sich nicht feststellen, dass die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
H am 26.09.2014 ausnahmsweise wegen Rechtsmißbrauchs unwirksam wäre (dazu 1.). Der Klägerin stehen auch Möglichkeiten zur Wiederherstellung der Prozessfähigkeit der Beklagten im vorliegen Rechtsstreit offen (dazu 2.), so dass mit der Anordnung der Aussetzung keine unzumutbare Beeinträchtigung ihres Rechtsschutzinteresses verbunden ist.

1. Die Klägerin weist zutreffend unter Berufung auf den Beschluss des OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
vom 16.03.2011 (31 Wx 64/11, NJW-RR 2011, 773) darauf hin, dass es regelmäßig wegen Rechtsmißbrauches unwirksam ist, wenn sich der alleinige Gesellschafter einer GmbH seinen Pflichten als Geschäftsführer – ohne wichtigen Grund – durch Beendigung seiner Tätigkeit entzieht, ohne einen neuen Geschäftsführer zu bestellen (ebenso OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Zweibrücken
, Beschl. v. 15.02.2006, 3 W 209/05, ZIP 2006, 950).

Im vorliegenden Falle sind diese Voraussetzungen aber nicht erfüllt, denn die Beklagte hat durch die Vorlage des Beschlusses des Amtsgerichts XYX vom 05.05.2014 hinreichend belegt, dass ein wichtiger Grund für die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
H am 26.09.2014 gegeben war. Nach § 1896 Abs. 1 BGB wird eine Betreuung nur angeordnet, wenn der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Die Anordnung der Betreuung für den Geschäftsführer einer GmbH im Bereich der Vermögensfürsorge ist deshalb ein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass er (auch) seine mit dem Geschäftsführeramt verbundenen Pflichten nicht oder zumindest nicht vollständig erfüllen kann. Käme ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB hinzu, wäre die Ausübung des Geschäftsführeramtes sogar ausgeschlossen (§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GmbHG). Der Umstand, dass der Einwilligungsvorbehalt für Herrn H nicht angeordnet wurde, lässt nicht umgekehrt darauf schließen, dass sein Gesundheitszustand die Ausübung des Amtes des Geschäftsführers zulässt, sondern bringt nur zum Ausdruck, dass der Einwilligungsvorbehalt nicht zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für seine Person oder sein Vermögen erforderlich war (§ 1903 Abs. 1 S. 1 BGB).

Besteht aber ein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass der Geschäftsführer seine Pflichten nicht oder nur unzureichend ausüben kann, liegt es nahe, dass ein wichtiger Grund für dessen Abberufung vorliegt (vgl. § 38 Abs. 2 GmbHG). Deshalb kann in einer solchen Situation grundsätzlich nicht festgestellt werden, dass die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
rechtsmißbräuchlich ist.

Der Senat verkennt bei dieser Beurteilung nicht, dass sich die Klägerin zum konkreten Gesundheitszustand des Herrn H mit Nichtwissen erklärt hat. Auch wenn aber weitergehende Informationen zu seinem Gesundheitszustand nicht vorgetragen sind, besteht aufgrund der Anordnung der Betreuung im Bereich der Vermögenssorge ein hinreichend konkreter Anhaltspunkt für eine mindestens eingeschränkte Tauglichkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH, welcher der Annahme der Rechtsmißbräuchlichkeit der Abberufung entgegensteht. Auch der Zeitpunkt der Abberufung stützt die Annahme der Rechtsmißbräuchlichkeit nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Betreuung zwar bereits am 05.05.2014 angeordnet wurde, am 26.09.2014 und bis zum heutigen Tage aber fortbesteht.

Es ist schließlich nicht zu verkennen, dass zwischen dem Fall, in welchem der alleinige Gesellschafter sich selbst als Geschäftsführer der GmbH abberuft, und dem vorliegend zu beurteilenden Fall, in welchem dies der zur Unterstützung des Alleingesellschafters gerichtlich bestellte Betreuer tut, ein struktureller Unterschied besteht, so dass die o. g. Rechtsprechung zum Rechtsmißbrauch bei der Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
nicht ohne weiteres übertragen werden kann. Handelt der Alleingesellschafter selbst, dürfte eher die der o. g. Rechtsprechung zugrunde liegende Annahme gerechtfertigt sein, er wolle sich der mit dem Geschäftsführeramt verbundenen Pflichten entledigen, als wenn der Betreuer tätig wird, der seinerseits der Aufsicht des Betreuungsgerichts unterliegt (§§ 1837 Abs. 2, 3; 1908i Abs. 1 S. 1 BGB).

2. Für die Klägerin besteht die Möglichkeit, die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 Abs. 1 ZPO beim Landgericht oder die Bestellung eines Notgeschäftsführers der Beklagten entsprechend § 29 BGB beim Registergericht zu beantragen (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2010, aaO.). Die Möglichkeit zur Bestellung eines Prozesspflegers besteht auch dann, wenn die Prozessunfähigkeit der Partei nicht schon zu Beginn des Rechtstreites gegeben war, sondern erst im laufenden Verfahren eintrat (vgl. OLG DresdenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Dresden
, Beschl. v. 10.08.2005, 2 U 290/05, ZIP 2005, 1845; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
/M., Beschl. v. 09.11.2011, 19 W 60/11, NJW-RR 2012, 510).

Dem Senat ist bewusst, dass in beiden Fällen der Vertreter nur bestellt werden kann, wenn eine dringliche Notwendigkeit dafür besteht. Die damit verbundene Beeinträchtigung des Rechtsschutzinteresses ist der Klägerin aber zumutbar. Gerade in den Fällen, in denen eine dringliche Notwendigkeit besteht, kann dem Rechtsschutzinteresse durch die Bestellung eines Vertreters entsprochen werden.

Der Bestellung eines – vergütungspflichtigen – Vertreters dürfte eine etwaige Zahlungsunfähigkeit der Beklagten nicht entgegenstehen, weil bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes eine Antragspflicht besteht, die auch den (Allein-)Gesellschafter einer führungslosen GmbH trifft (§§ 15a Abs. 3, 15 Abs. 1 S. 2 InsO).

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, denn die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, den – unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens – die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2005, II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289).

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 48, 47 GKG. Das Interesse der Beklagten an der Aufhebung des Beschlusses bewertet der Senat mit einem Fünftel des Hauptsachestreitwertes (ebenso OLG KoblenzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Koblenz
, Beschl. v. 24.10.2005, 5 W 656/05, MDR 2006, 289; Senatsbeschluss vom 29.09.2014, 5 W 1066/14).

Löffler I www.K1.de I www.gesellschaftsrechtskanzlei.com I Gesellschaftsrecht I Abberufung Geschäftsführer I Erfurt I Thüringen I Sachsen I Sachsen-Anhalt I Hessen I Deutschland 2022

Schlagworte: Abberufung Anordnung Betreuung, Abberufung des Alleingeschäftsführers, Amtsniederlegung, Amtsniederlegung durch Fremdgeschäftsführer, Anmeldung Handelsregister, Folgen der Amtsniederlegung des Alleingeschäftsführers, Führungslosigkeit, Haftung wegen Amtsniederlegung, Inhabilität, Insolvenzantrag, Kein wichtiger Grund, Kündigung des Anstellungsverhältnisses wegen Amtsniederlegung, Notgeschäftsführer, Prozesspfleger § 57 ZPO, Prozessunfähigkeit, Rechtsmissbrauch, Unberechtigte Amtsniederlegung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, Verursachung Zahlungsunfähigkeit, Wichtiger Grund