GmbHG §§ 6, 38; InsO §§ 15, 15a; BGB §§ 29, 1896, 1903; ZPO § 52, 57
1. Bei der GmbH tritt Prozessunfähigkeit ein (vgl. § 52 ZPO), wenn der einzige Geschäftsführer sein Amt niederlegt oder von ihm abberufen wird (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2010, II ZR 115/09, NJW-RR 2011, 115; Beschl. v. 08.10.2013, II ZR 281/12). Es ist unerheblich, wenn die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
nicht im Handelsregister verlautbart wurde, denn die Eintragung hat insoweit nur deklaratorische Wirkung (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.2003, II ZR 340/01, NJW-RR 2003, 756; OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Celle
, Beschl. v. 25.10.2012, 3 W 78/12).
2. Es ist regelmäßig wegen Rechtsmissbrauches unwirksam, wenn sich der alleinige Gesellschafter einer GmbH seinen Pflichten als Geschäftsführer – ohne wichtigen Grund – durch Beendigung seiner Tätigkeit entzieht, ohne einen neuen Geschäftsführer zu bestellen (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Beschluss vom 16.03.2011, 31 Wx 64/11, NJW-RR 2011, 773; OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Zweibrücken
, Beschl. v. 15.02.2006, 3 W 209/05, ZIP 2006, 950).
3. Diese Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt, wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
gegeben ist. Nach § 1896 Abs. 1 BGB wird eine Betreuung nur angeordnet, wenn der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Die Anordnung der Betreuung für den Geschäftsführer einer GmbH im Bereich der Vermögensfürsorge ist deshalb ein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass er (auch) seine mit dem Geschäftsführeramt verbundenen Pflichten nicht oder zumindest nicht vollständig erfüllen kann. Käme ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB hinzu, wäre die Ausübung des Geschäftsführeramtes sogar ausgeschlossen (§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GmbHG).
4. Der Umstand, dass ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet wurde, lässt nicht umgekehrt darauf schließen, dass sein Gesundheitszustand die Ausübung des Amtes des Geschäftsführers zulässt, sondern bringt nur zum Ausdruck, dass der Einwilligungsvorbehalt nicht zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für seine Person oder sein Vermögen erforderlich war (§ 1903 Abs. 1 S. 1 BGB).
5. Besteht aber ein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass der Geschäftsführer seine Pflichten nicht oder nur unzureichend ausüben kann, liegt es nahe, dass ein wichtiger Grund für dessen Abberufung vorliegt (vgl. § 38 Abs. 2 GmbHG). Deshalb kann in einer solchen Situation grundsätzlich nicht festgestellt werden, dass die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
rechtsmissbräuchlich ist.
6. Es ist schließlich nicht zu verkennen, dass zwischen dem Fall, in welchem der alleinige Gesellschafter sich selbst als Geschäftsführer der GmbH abberuft, und dem vorliegend zu beurteilenden Fall, in welchem dies der zur Unterstützung des Alleingesellschafters gerichtlich bestellte Betreuer tut, ein struktureller Unterschied besteht, so dass die o. g. Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch bei der Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
nicht ohne weiteres übertragen werden kann. Handelt der Alleingesellschafter selbst, dürfte eher die der o. g. Rechtsprechung zugrunde liegende Annahme gerechtfertigt sein, er wolle sich der mit dem Geschäftsführeramt verbundenen Pflichten entledigen, als wenn der Betreuer tätig wird, der seinerseits der Aufsicht des Betreuungsgerichts unterliegt (§§ 1837 Abs. 2, 3; 1908i Abs. 1 S. 1 BGB).
7. Für den Prozessgegner besteht die Möglichkeit, die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 Abs. 1 ZPO beim Landgericht oder die Bestellung eines Notgeschäftsführers der Gesellschaft entsprechend § 29 BGB beim Registergericht zu beantragen (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2010, aaO.). Die Möglichkeit zur Bestellung eines Prozesspflegers besteht auch dann, wenn die Prozessunfähigkeit der Partei nicht schon zu Beginn des Rechtstreites gegeben war, sondern erst im laufenden Verfahren eintrat (vgl. OLG DresdenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Dresden
, Beschl. v. 10.08.2005, 2 U 290/05, ZIP 2005, 1845; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
/M., Beschl. v. 09.11.2011, 19 W 60/11, NJW-RR 2012, 510).
8. Der Bestellung eines – vergütungspflichtigen – Vertreters dürfte eine etwaige Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht entgegenstehen, weil bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes eine Antragspflicht besteht, die auch den (Allein-)Gesellschafter einer führungslosen GmbH trifft (§§ 15a Abs. 3, 15 Abs. 1 S. 2 InsO).
Schlagworte: Abberufung des Alleingeschäftsführers, Amtsniederlegung, Amtsniederlegung durch Fremdgeschäftsführer, Anmeldung Handelsregister, Folgen der Amtsniederlegung des Alleingeschäftsführers, Führungslosigkeit, Haftung wegen Amtsniederlegung, Inhabilität, Insolvenzantrag, Kein wichtiger Grund, Kündigung des Anstellungsverhältnisses wegen Amtsniederlegung, Notgeschäftsführer, Prozesspfleger § 57 ZPO, Prozessunfähigkeit, Rechtsmissbrauch, Unberechtigte Amtsniederlegung, Verursachung Zahlungsunfähigkeit, Wichtiger Grund