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OLG Dresden, Urteil vom 04.11.2008 – 9 U 870/08

BGB §§ 705 ff.; 728, 736;

1. Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages kann stillschweigend durch schlüssiges Verhalten erfolgen (vgl. Happ in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechtes, § 5 Rdn. 2). Erforderlich ist, dass der Wille auf die wechselseitige Verpflichtung zur Förderung eines gemeinsamen Zweckes gerichtet ist gemäß § 705 BGB.

2. Das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft ist dahingehend zu verstehen, dass der verbleibende Gesellschafter die Gesellschaftsanteile des Ausscheidenden übernommen hat und damit der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters mit allen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter übergeht (vgl. OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, BauR 2006, 156).

3. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft führt – wenn keine Fortsetzungsklausel vereinbart ist – zwar gemäß § 728 Abs. 2 BGB zur Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
, jedoch ist Folge der Auflösung die Liquidation gemäß § 730 BGB. Die Gesellschaft besteht mit Liquidationszweck fort.

Schlagworte: Anwachsung, Auflösung, Ausscheiden, BGB-Gesellschaft, GbR, Gesellschaftsvertrag, Insolvenz