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OLG Dresden, Urteil vom 13.03.2000 – 2 U 3190/99

HGB §§ 119, 161

1. Ein an einem Kommanditanteil Anwartschaftsberechtigter ist jedenfalls dann befugt, gegen Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft Feststellungsklage zu erheben, wenn er oder sein Rechtsvorgänger durch die angegriffenen Beschlussfassungen in eigenen Rechten betroffen sind.

2. Zumindest im Einvernehmen der Mitgesellschafter kann ein Anwartschaftsberechtigter anstelle des Veräußerers des Kommanditanteils satzungsgemäß zu Gesellschafterversammlungen geladen werden und auf diesen wie ein Gesellschafter an Beschlussfassungen mitwirken.

Schlagworte: Allgemeine Feststellungsklage, Beschlussfassung, Beschlussmängel, Einberufung, Erwerber, Gesellschafterversammlung, Kommanditgesellschaft