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OLG Dresden, Urteil vom 15.11.1999 – 2 U 2303/99

GmbHG § 48; AktG § 246

1. Erscheint ein Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung nicht pünktlich, kann diese gehalten sein, mit dem Aufruf oder mit Beschlussfassungen angemessene Zeit zuzuwarten.

2. Eine Verletzung dieser Wartepflicht führt zur Anfechtbarkeit – nicht zur Nichtigkeit – von Beschlussfassungen.

3. Eine Gesellschafterversammlung kann beschließen, dass der Geschäftsanteil eines ausgeschlossenen Gesellschafters unter einer aufschiebenden Bedingung eingezogen wird.

Schlagworte: Anfechtungsgründe, Beschlussfassung, Einziehung, Geschäftsanteil, Gesellschafterversammlung