GmbHG § 48; AktG § 246
1. Erscheint ein Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung nicht pünktlich, kann diese gehalten sein, mit dem Aufruf oder mit Beschlussfassungen angemessene Zeit zuzuwarten.
2. Eine Verletzung dieser Wartepflicht führt zur Anfechtbarkeit – nicht zur Nichtigkeit – von Beschlussfassungen.
3. Eine Gesellschafterversammlung kann beschließen, dass der Geschäftsanteil eines ausgeschlossenen Gesellschafters unter einer aufschiebenden Bedingung eingezogen wird.
Schlagworte: Anfechtungsgründe, Beschlussfassung, Einziehung, Geschäftsanteil, Gesellschafterversammlung