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OLG Dresden, Urteil vom 16.11.2010 – 9 U 765/10

BGB §§ 823, 830

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes löst ein unmittelbarer Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einen Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB aus (vgl. schon BGHZ 29, 65, 71, 74; BGZ 59, 30, 34). Ein unmittelbarer Eingriff liegt dann vor, wenn sich die Handlung gegen den Betrieb als solchen wendet, in diesem Sinne also betriebsbezogen ist und nicht von dem Gewerbebetrieb ohne Weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft (BGHZ 66, 388, 393; BGHZ 69, 129, 139; BGHZ 90, 113, 123; Wagner in Münchener Kommentar, BGB, Band 5, 5. Aufl., § 823 Rdn. 194).

2. Die vorausgegangene rechtswidrige Beeinträchtigung eines geschützten Rechtsguts begründet regelmäßig eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es zu neuerlichen Vorkommnissen gleicher Art kommen werde (BGH NJW-RR 1992, 617, 618), sodass eine Wiederholungsgefahr gegeben ist.

Schlagworte: Schadensersatzanspruch