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OLG Dresden, Urteil vom 17.07.1996 – 12 U 202/96

GmbHG §§ 19, 21, 34, 48 – Behinderung der Teilnahme an der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Behinderung der Teilnahme an der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung

1. Ergibt sich die Fälligkeit der Geldeinlagepflicht bereits aus dem Gesellschaftsvertrag, so bedarf es keiner besonderen ersten Zahlungsaufforderung. Gleiches muss für den Fall gelten, dass sich die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung aus einem wirksamen, den Gesellschafter bindenden Beschluss der Gesellschafterversammlung ergibt und der Beschluss dem säumigen Gesellschafter vor Ablauf der festgelegten Zahlungsfrist bekannt wurde.

2. Es liegt kein auf eine verdeckte Aufrechnung gerichtetes und deshalb verbotenes sog „Hin- und Herzahlen“ vor, wenn die Einzahlung der (Rest-)Einlage des Gesellschafters durch Verrechnung von durch die GmbH an einen Dritten zu zahlenden Pachtzinsen erfolgt und die GmbH dies als Erfüllung der Einlageschuld annimmt.

3. Der Ausschluss eines Gesellschafters von der weiteren Teilnahme an der Gesellschafterversammlung ist ein Eingriff in das – unentziehbare – Recht eines jeden Gesellschafters auf Anwesenheit während der Gesellschafterversammlung und Teilhabe an der Beratung auch dann, wenn ihm für zu fassende Beschlüsse ein Stimmrecht nicht zustehen sollte (Hachenburg/Hüffer, aaO, § 48 Rn. 13; Scholz/Schmidt, aaO, § 48 Rn.12 f.; Baumbach Hueck, aaO, § 48 Rn. 3). Die Verwehrung der Teilnahme an der Gesellschafterversammlung gibt dem Gesellschafter das Recht zur Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses (Scholz/Schmidt, aaO, § 48 Rn. 25, § 45 Rn. 97; Hachenburg/Hüffer, aaO, § 48 Rn. 13; Baumbach/Hueck, aaO, § 48 Rn. 7; Hüffer, AktG, 2.Aufl., § 243 Rn. 16).

4. Nichtannahmebeschluss des BGH Az. II ZR 221/96

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Schlagworte: AktG § 241, Analoge Anwendung der §§ 241 ff AktG, Analoge Anwendung von §§ 241 242 und 249 AktG, Anfechtungsgründe, Anfechtungsklage, Ausschluss vom Teilnahmerecht, Bareinlage, Bareinlagen, Befreiung von der Einlageschuld, Behinderung bei Recht der Teilhabe an der Willensbildung, Behinderung der Teilnahme an der Gesellschafterversammlung, Beschlussanfechtungsklage, Beschlussmängel, Beschlussmängelklage, Beschlussmängelrecht, Beschlussmängelstreit, Beschlussmängelstreitigkeiten, Beschlussnichtigkeitsklage, Einberufungsmängel gemäß § 241 Nr. 1 AktG analog, Einforderung der restlichen Stammeinlage, Einlage, Einlagegegenstand, Einziehung des Geschäftsanteils, Einziehungsbeschluss, Entziehung von Mitgliedschaftsrechten, Entzug des Rechts auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung, Fehlende Mitteilung kommt Nichtladung des betroffenen Gesellschafters gleich, Folgen bei Beschlussmängeln, Gesellschafterstreit, Gesellschafterstreit GmbH, Gesellschafterstreit vor Gericht, Gesellschafterstreitigkeiten, Gesellschafterstreitigkeiten sicher vermeiden oder schnell gewinnen, Hin- und Herzahlen, Lösung von Gesellschafterstreit, Mitwirkungsrechte, Nicht stimmberechtigter Gesellschafter, Nichtigkeits- und Anfechtungsklage, Nichtigkeitsklage, Rechtsfolgen bei Verletzungen des Teilnahmerechts, Resteinlage, Schlechthin unverzichtbare Mitgliedschaftsrechte, Stammeinlage, Stimmverbot für betroffenen Gesellschafter, Teilnahmerecht des betroffenen Gesellschafters, Teilnahmerecht des Bevollmächtigten, Teilnahmerecht in Gesellschafterversammlungen, Teilnahmerechte, verdeckte Einlage, verdeckte Sacheinlage, Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht