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OLG Dresden, Urteil vom 21.08.2001 – 2 U 673/01

GmbHG §§ 30, 31, 34, 51

1. Einer Anwendung der für die Vollversammlung entwickelten Rechtsgrundsätze steht nicht entgegen, dass die gesellschaftsrechtlichen Teilhaberechte eines Gesellschafters vollmachtlos ausgeübt werden, wenn dieser das Auftreten des vollmachtlosen Vertreters nachträglich billigt und hierdurch den vom vollmachtlosen Vertreter abgegebenen Erklärungen entweder analog § 184 BGB (so: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., § 47 Rn. 9; BayObLG GmbHR 1989, 252 <253>) oder analog § 180 Satz 2 BGB i.V.m. § 177 BGB (so: Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 47 Rn. 38; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 8. Aufl., § 47 Rn. 87) zur Wirksamkeit verhilft. Diese Genehmigung bewirkt auch, dass die Gesellschafterversammlung ex post als Vollversammlung zu verstehen ist (so für Zwei-Personen-GmbH auch: BayObLG GmbHR 1989, 252 <253>) und hierdurch ein etwaiger Ladungsmangel behoben wurde.

2. Ein Einziehungsbeschluss erlangt trotz einer Unterkapitalisierung der GmbH Wirksamkeit, wenn der Abfindungsbetrag von einem Dritten aufgebracht wird und diesem kein das unfreie Vermögen der Gesellschaft weiter schmälernder Rückforderungsanspruch erwächst.

Schlagworte: Abfindung, Bevollmächtigter, Einziehung, Einziehung trotz Unterkapitalisierung, Gesellschafterbeschluss, Gesellschafterversammlung, Kapitalerhaltung, Unterbilanz, Unterkapitalisierung, Zustimmung