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OLG Dresden, Urteil vom 7.3.2006 – 14 U 2293/05

§§ 8, 3, 4 Nr. 10 UWG; § 15 Abs. 4 i.V.m. § 5 und § 14 Abs. 5 i.V.m. §§ 3, 4, 5 MarkenG; §§ 1004, 823, 12 BGB

Der Begriff „Kettenzüge” ist lediglich beschreibend; er kann für Unternehmen nicht kennzeichnend sein.

Sachverhalt

Die Kl. verlangt von dem Bekl. die Unterlassung der Verwendung einer Internetdomain und auf diese ggü. der DENIC zu verzichten. Weiterhin verlangt sie von dem Bekl. die Kosten vorgerichtlicher Abmahnung. Wegen des Tatbestands wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils des LG Leipzig (MMR 2006, 113) verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das LG hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Begriff „Kettenzüge” genieße für die Kl. keinen kennzeichenrechtlichen Schutz. Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl. ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe (gekürzt):

1. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auf die treffenden Gründe des angefochtenen Urteils wird zunächst verwiesen.

a) Ein Anspruch der Kl. gegen den Bekl., es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Internetdomain „www.kettenzüge.de” in Bezug auf elektrisch betriebene Hubgeräte zu verwenden und von Dritten verwenden zu lassen, insb. mit dieser Handel zu betreiben oder unter dieser ein eigenständiges Internetangebot zum Thema „Kettenzüge” zu präsentieren bzw. präsentieren zu lassen, besteht nicht.

aa) Ein den Ansprüchen aus dem UWG und dem Namensrecht nach § 12 BGB vorgehender Anspruch aus § 15 Abs. 4 i.V.m. § 5 und § 14 Abs. 5 i.V.m. §§ 3, 4 MarkenG besteht nicht (vgl. zum Vorrang die Nw. bei Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl. 2006, § 4 UWG Rdnr. 1077 sowie BGH GRUR 2005, 430 [= MMR 2005, 313 – mho.de]). Der Begriff „Kettenzüge” ist weder i.S.d. § 5 Abs. 2 MarkenG ein Unternehmenskennzeichen der Kl. noch eine Marke i.S.d. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 2 MarkenG.

(a) Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG sind Unternehmenskennzeichen Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Die Kl. versteht nach ihrem eigenen Vortrag unter dem Begriff „Kettenzüge” die Funktionsweise elektronisch gesteuerte Gerätschaften zu Auf-, Ab- und Seitwärtsbewegungen von Schau- und Bühnenelementen jeder Art, von Scheinwerfern, Lautsprechern, Dekorationen bis hin zum sprichwörtlichen „eisernen Vorhang”. Damit bringt die Kl. selbst zum Ausdruck, dass der Begriff „Kettenzüge” lediglich beschreibend, aber für Unternehmen nicht kennzeichnend sein kann.

(b) Aus den vorgenannten Gründen fehlt es auch i.S.d. § 3 Abs.1 MarkenG an der Eignung dieses Begriffs, Waren und Dienstleistungen der Kl. von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Begriff „Kettenzüge” durch seine Benutzung im geschäftlichen Verkehr innerhalb der beteiligten Verkehrskreise Verkehrsgeltung erworben hätte und damit als Marke i.S.d. § 4 Nr. 2 MarkenG anzusehen wäre.

bb) Die Kl. hat auch keinen Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 10 UWG. Der Bekl. ist kein Mitbewerber. Mitbewerber ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis setzt voraus, dass sich die Unternehmen zumindest mittelbar um dieselben Abnehmer bemühen. Die Kl. hat in ihrer Klageschrift selbst vorgetragen, dass der Bekl. nicht innerhalb

der Branche der Veranstaltungs- und Bühnentechnik tätig ist.

Die frühere Rspr. des BGH, nach der der (vermeintliche) Kennzeichenverletzer zum (vermeintlichen) Kennzeicheninhaber insoweit im Wettbewerb um die wirtschaftliche Verwertung eines Kennzeichens steht, als er durch den Gebrauch der fremden Kennzeichnung deren wirtschaftlich verwertbaren Ruf für sich ausnutze, ist überholt, weil das MarkenG diese Fälle abschließend regelt (vgl. BGH WRP 1998, 1181; Köhler, a.a.O., § 2 UWG Rdnr. 62).

cc) Ein Unterlassungsanspruch wegen Namensrechtsverletzung (§§ 1004, 12 BGB) liegt ebenfalls nicht vor, weil der Begriff „Kettenzüge” kein Bestandteil des Firmennamens der Kl. ist.

dd) Ein Unterlassungsanspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB steht der Kl. ebenfalls nicht zu. Nach diesen Vorschriften ist der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb geschützt gegen eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs als solchen (BGHZ 86, 152). Der Eingriff muss unmittelbar betriebsbezogen sein, d.h. sich spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit und nicht nur gegen vom Betrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter richten (vgl. BGH NJW 2003, 1040; 2004, 356; BGH NJW-RR 2005, 673). Mittelbare Beeinträchtigungen des Betriebs durch Ereignisse, die außerhalb des Betriebs einzutreten drohen und die mit der Wesenseigentümlichkeit des Betriebs nicht in Beziehung stehen, genügen daher nicht (vgl. BGH BB 1983, 464). Zu einer solchen mittelbaren Beeinträchtigung zählt etwa die Nichteintragung des Betriebs in ein Branchentelefonbuch (OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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VersR 1997, 589). Dem entspricht die hier vorliegende Nichtverfügbarkeit der dem Bekl. gehörenden Top-Level-Domain „www.kettenzüge.de”. Dieses steht auch weder der Kl. noch einem anderen Mitbewerber der Kl. zur Verfügung, solange der Bekl. sie nicht an einen Mitbewerber verkauft. Es fehlt daher die Betriebsbezogenheit des Eingriffs.

b) Aus den vorgenannten Gründen besteht auch kein Anspruch der Kl. gegen den Bekl., durch Erklärung ggü. der DENIC auf die Domain „www.kettenzüge.de” zu verzichten.

c) Aus den gleichen Gründen steht der Kl. ein Aufwendungsersatzanspruch … ggü. dem Bekl. nicht zu.

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